Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/7: Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung (Fintech) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Was die Rechnungsprüfung angeht, so sollen die betroffenen Unternehmen von den strengeren Vorschriften über die Rechnungslegung nach Artikel 6–6b BankG sowie über die Prüfung der Jahresrechnung und gegebenenfalls der Konzernrechnung durch ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gemäss Artikel 18 Absatz 2 BankG ausgenommen werden. Anwendung finden allein die ordentlichen Vorschriften des OR über die Rechnungslegung sowie über die Revision (vgl. Bst. a und b).
Hinsichtlich der Aufsichtsprüfung soll in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 BankG nicht nur eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200557 (RAG) zugelassene Prüfgesellschaft beauftragt werden können. Vielmehr soll die Aufsichtsprüfung auch durch Prüfgesellschaften erfolgen können, für die weniger strenge Zulassungsanforderungen gelten (Bst. c). Hierfür soll Art. 9a Abs. 4 RAG ergänzt werden (vgl. Kommentar zu Art. 9a Abs. 4 RAG unter Ziff. II.1.).
Auch die für Banken geltenden Bestimmungen über die privilegierten Einlagen (Art. 37a BankG) und die sofortige Auszahlung privilegierter Einlagen (Art. 37b BankG) erscheinen für die neue Bewilligungskategorie unverhältnismässig und finden daher auf sie keine Anwendung. Damit werden diese Unternehmen von der Anschlusspflicht an die Selbstregulierung zur Einlagensicherung und von den für die Einlagensicherung geltenden höheren Liquiditätsanforderungen befreit. Im Gegenzug werden sie jedoch verpflichtet, die Einlegerinnen und Einleger auf die fehlende Einlagensicherung hinzuweisen, bevor diese Einlagen tätigen (Bst. d). Damit wird dem Kundenschutz Rechnung getragen.
Absatz 4
Bst. a
Aufgrund der dynamischen Entwicklungen im Fintech-Bereich, insbesondere was den Bereich Blockchain anbelangt, soll die FINMA die Möglichkeit haben, in begründeten Einzelfällen auch für Geschäftsmodelle, welche darauf beruhen, dass Einlagen von mehr als CHF 100 Mio. entgegengenommen werden, aber kein Aktivgeschäft betrieben wird, die erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 1b zu Anwendung zu bringen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass der Schutz der Kundinnen und Kunden durch besondere (technische) Vorkehrungen gewährleistet wird.
Bst. b
Im Übrigen gibt es Fintech-Unternehmen, deren Geschäftsmodelle nicht darauf beruhen, dass Publikumseinlagen entgegengenommen werden (bspw. Robo Advisors, Zahlungsauslösedienste und Zahlungsvergleichsdienste). Sie sollen aber freiwillig eine Bewilligung beantragen können, wobei kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen besteht. Es wird am Bundesrat liegen, geeignete Kriterien für die Kompetenzausübung der FINMA festzulegen.