Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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die Gewinnsteuer reduziert. Die gleichen Grundsätze sollen auch bei Beginn und Ende einer subjektiven oder objektiven Steuerbefreiung zur Anwendung gelangen.

Steuersystematisch verwandt mit der Aufdeckung stiller Reserven aufgrund ähnlicher Wirkung ist die Sondersatzlösung für bisherige Statusgesellschaften. Die Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften hat grundlegende Auswirkungen bei den Kantons- und Gemeindesteuern. Sie bewirkt, dass die davon betroffenen Gesellschaften neu einer höheren Besteuerung unterliegen. Als Folge davon entsteht eine latente Gewinnsteuerlast auf den in diesen Unternehmen vorhandenen stillen Reserven. Ohne gesetzliche Regelung würden die bestehenden stillen Reserven je nach kantonaler Regelung oder Praxis unterschiedlich behandelt. Um Überbesteuerungen entgegenzuwirken, soll mit der SV17 für diese Fälle eine einheitliche Regelung geschaffen werden. Dabei werden die stillen Reserven nicht in der Steuerbilanz aufgedeckt, sondern mittels Verfügung der Steuerverwaltung festgestellt. In den Folgejahren werden diese stillen Reserven anlässlich ihrer Realisierung gesondert besteuert.

1.2.3.3 Anpassungen bei der Transponierung

Der Tatbestand der sogenannten „Transponierung“ grenzt den Anwendungsbereich des steuerfreien privaten Kapitalgewinns von demjenigen des steuerbaren Vermögensertrags ab. Eine Transponierung liegt vor, wenn eine Privatperson Beteiligungsrechte an eine Unternehmung verkauft, an der diese Privatperson zu mindestens 50 Prozent beteiligt ist („Verkauf an sich selbst“).

Die geltende gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Gewinn aus dem Verkauf nur besteuert wird, wenn die natürliche Person mindestens 5 Prozent der Aktien verkauft. Mit dieser Mindestquote sollte sichergestellt werden, dass Aktien im Streubesitz steuerfrei verkauft werden können. In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, dass diese 5-Prozent-Hürde nicht sinnvoll ist, da sie zu rein steuerplanerisch motivierten steuerfreien Aktienverkäufen in Millionenhöhe führen kann. Deshalb soll sie mit der SV17 aufgehoben werden, so dass bei einem „Verkauf an sich selbst“ immer eine Besteuerung erfolgt.

1.2.3.4 Ausdehnung der pauschalen Steueranrechnung

Mittels des Instruments der pauschalen Steueranrechnung berücksichtigt die Schweiz ausländische Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren, zu deren Anrechnung sie gemäss Doppelbesteuerungsabkommen verpflichtet ist.

Eine vom Parlament überwiesene Motion fordert, dass schweizerische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens, die sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegen, für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Quellensteuern belastet sind, unter bestimmten Voraussetzungen die pauschale Steueranrechnung beanspruchen können. Mit der SV17 soll die dafür notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese wird sodann im Rahmen einer Verordnungsänderung zu konkretisieren sein.

1.2.3.5 Anpassungen im Finanzausgleich

Der Wegfall der Regelungen für Statusgesellschaften erfordert eine Anpassung beim Ressourcenausgleich. Diese beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage der Gewichtung der Unternehmensgewinne im Ressourcenpotenzial. Im heute geltenden System wird der beschränkten steuerlichen Ausschöpfbarkeit der Auslandsgewinne der Statusgesellschaften Rechnung getragen, indem diese Gewinne mit den sog. Beta-Faktoren gewichtet und damit reduziert berücksichtigt werden. Dabei werden für die Holding- und die Domizilgesellschaften sowie für die gemischten Gesellschaften jeweils unterschiedliche Faktoren verwendet. Mit dem Wegfall dieser Regelungen entfällt damit grundsätzlich auch die Verwendung dieser Beta-Faktoren.

Neue Gewichtung der Unternehmensgewinne (Zeta-Faktoren)

In der Botschaft zur USR III wurde ein neues Konzept für die Gewichtung der Gewinne der juristischen Personen vorgeschlagen. Im Rahmen der SV17 soll dieses Konzept übernommen werden. So sollen Zeta-Faktoren eingeführt werden, welche die im Vergleich zu den Einkommen der natürlichen Personen tiefere steuerliche Ausschöpfung der Unternehmensgewinne widerspiegeln.

Die Anpassung des Ressourcenausgleichs ist notwendig, damit dieser weiterhin funktionieren und seine Ziele erreichen kann. Ohne diese Anpassung würde es zu massiven Verzerrungen und Verwerfungen kommen, was die Funktionsweise des Ressourcenausgleichs gefährden würde. Ohne Einführung der Zeta-Faktoren würden alle Gewinne der juristischen Personen inklusive die Gewinne der ehemaligen Statusgesellschaften wie die Einkommen der natürlichen Personen zu 100 Prozent im Ressourcenpotenzial berücksichtigt. Der Ressourcenindex von Kantonen, bei denen die Gewinne der Statusgesellschaften eine überdurchschnittliche Bedeutung im Ressourcenpotenzial haben, würde teilweise stark ansteigen, ohne dass dies den wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesen Kantonen entsprechen würde. Aus diesem Grund sollen alle Gewinne neu mit den sog. Zeta-Faktoren gewichtet werden, um der im Vergleich zu den Einkommen der natürlichen Personen beschränkteren steuerlichen Ausschöpfung Rechnung zu tragen. Mit dieser Anpassung wird am grundsätzlichen Konzept des Ressourcenausgleichs festgehalten. Reformvorschläge, die nicht im Zusammenhang mit der SV17 stehen, sollen ausgeklammert und im dritten Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich diskutiert werden.

Anwendung der Zeta-Faktoren

Die gesamten Gewinne werden mit dem Faktor Zeta-1 gewichtet. Dieser Faktor entspricht dem Quotienten zwischen der steuerlichen Ausschöpfung der Gewinne juristischer Personen und der steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen natürlicher Personen. Da dieser Quotient Schwankungen unterworfen ist, wird jeweils ein Durchschnitt über sechs Jahre verwendet. Der Faktor Zeta-1 beträgt eins, wenn die steuerliche Ausschöpfung der Gewinne der juristischen Personen genau derjenigen der Einkommen der natürlichen Personen entspricht. Tatsache ist jedoch, dass im gesamtschweizerischen Durchschnitt die steuerliche Ausschöpfung der juristischen Personen merklich unter derjenigen der natürlichen Personen liegt. Der Zeta-1 Faktor ist damit deutlich kleiner als eins. Gemäss Berechnungen auf Basis des geltenden Steuerrechts bewegt er sich heute etwas unter der 40-Prozent-Marke.

Der Faktor Zeta-2 bezieht sich auf die Gewinne in der Patentbox nach Art. 24b E-StHG. Er widerspiegelt die durchschnittliche steuerliche Entlastung dieser Gewinne im Vergleich zu den ordentlich besteuerten Gewinnen. Da diese steuerliche Privilegierung von den Kantonen zwingend zu gewähren ist, muss sie bei der Bestimmung der massgeblichen Gewinne einbezogen werden. Demgegenüber wird die Inputförderung nach Art. 25a E-StHG, die für die Kantone optional ist, nur indirekt über die steuerliche Ausschöpfung der juristischen Personen und damit im Gewichtungsfaktor Zeta-1 berücksichtigt.

Die Zeta-Faktoren werden auf gesamtschweizerischer Ebene ermittelt. Wie bisher die Beta-Faktoren gelten damit die Zeta-Faktoren einheitlich für alle Kantone. Ein einzelner Kanton kann mit seiner Steuerpolitik die Zeta-Faktoren kaum bzw. nur marginal beeinflussen, sodass keine problematischen Anreize geschaffen werden.

Zu beachten ist, dass für die Berechnung des Ressourcenpotenzials jeweils Daten aus steuerlichen Bemessungsjahren verwendet werden, die vier bis sechs Jahre zurückliegen. Dabei wird ein Durchschnitt über diese drei Bemessungsjahre verwendet. Dies bedeutet, dass sich die neuen steuerlichen Regelungen mit zeitlicher Verzögerung im Ressourcenpotenzial niederschlagen und dass die Auswirkungen der steuerlichen Anpassungen auf den Ressourcenausgleich durch die Verwendung von Dreijahresdurchschnitten geglättet bzw. gedämpft werden.