Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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bildungen infolge längerer Ausbildungsdauer und steigendem Anteil höherer Bildungs- und Berufsabschlüsse.14 Die Familien sollen deshalb mit höheren Familienzulagen entlastet werden.

Die Höhe der Familienzulagen wird von den Kantonen festgelegt. Der Bund schreibt im Bundesgesetz vom 24. März 200615 über die Familienzulagen (FamZG) lediglich die Mindestansätze fest (Kinderzulagen 200 Franken pro Monat, Ausbildungszulagen 250 Franken pro Monat). Die Mindestvorgaben gemäss FamZG sind auch bindend für die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG16). Im Berggebiet liegen die Mindestansätze um 20 Franken höher.

Die Familienzulagen nach FamZG für Arbeitnehmende werden von den Arbeitgebern finanziert, indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die Familienausgleichskassen (FAK) entrichten. Ausschliesslich im Kanton Wallis müssen sich auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligen. Die Selbstständigerwerbenden bezahlen Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbstständigerwerbende. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden hauptsächlich von den Kantonen finanziert. Die Familienzulagen nach FLG werden durch Beiträge des Bundes, der Kantone und der Arbeitgeber in der Landwirtschaft finanziert.

Derzeit werden Familienzulagen im Umfang von jährlich knapp 5,8 Milliarden Franken ausgerichtet. Finanziert werden sie grösstenteils durch die Arbeitgeber (5,3 Mrd. Fr.), deren Beiträge an die Familienausgleichskasse je nach Kanton und Branche zwischen 0,1 und 3,6 Prozent der AHV-pflichtigen Einkommen liegen. Je 0,2 Milliarden Franken übernehmen die Selbständigerwerbenden und die öffentliche Hand17. Die mit dem Taggeld der Arbeitslosenentschädigung ausgezahlten Zuschläge in Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen werden durch die Arbeitslosenversicherung finanziert (69 Mio. Fr.). In manchen Kantonen zahlen zudem Nichterwerbstätige eigene Beiträge (7 Mio. Fr.).

Die Kosten einer Erhöhung der Zulagen werden auf 337 Millionen Franken geschätzt. Sie fallen in erster Linie bei den Unternehmen an, die von der SV17 profitieren. Entsprechend führt die Massnahme zu einem Ausgleich zwischen Unternehmen und Familien und gewährleistet dadurch einen sozialpolitischen Ausgleich im Rahmen der SV17. Konkret wird vorgeschlagen, die Mindestansätze gemäss FamZG um 30 Franken zu erhöhen. Die minimalen Kinderzulagen betragen dadurch neu 230 Franken pro Monat; die Ausbildungszulagen neu 280 Franken pro Monat. Mit dieser Massnahme leisten die Arbeitgeber einen Beitrag von jährlich 301 Millionen, die Selbständigerwerbenden 12 Millionen, die öffentliche Hand 20 Millionen, die Arbeitslosenversicherung 4 Millionen Franken und die Nichterwerbstätigen 400 000 Franken an die Reform. Die Erhöhung ist in allen Kantonen ausser Bern, Freiburg, Zug, Waadt, Wallis, Genf und Jura wirksam. Dort liegen die Familienzulagen bereits heute um 30 Franken oder mehr über dem vom Bund festgelegten Minimum. In den übrigen Kantonen führt die Erhöhung der Familienzulagen zu einer entsprechenden Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge.

Der Bundesrat hat auch eine weitergehende Erhöhung der Familienzulagen sowie weitere sozialpolitische Massnahmen geprüft. Bei einer Erhöhung der Familienzulagen um 50 Franken statt 30 Franken würden sich die Mehrkosten somit von 337 Millionen auf 621 Millionen Franken erhöhen. Damit würde die Erhöhung auch in den Kantonen Bern und Freiburg wirksam18. Der Bundesrat ist allerdings der Ansicht, dass eine Mehrbelastung in der erwähnten Grössenordnung das Gleichgewicht der Vorlage und damit die Erfolgschancen im politischen Prozess gefährden würde. Ebenfalls geprüft wurde eine allfällige Erhöhung des Anteils des Bundes an die Finanzierung der individuellen Prämienverbilligung bzw. der Ergänzungsleistungen. In beiden Fällen würden damit aber primär die Kantone entlastet, ohne Garantie, dass dies den privaten Haushalten zugutekäme.

1.2.3 Weitere Massnahmen

1.2.3.1 Fakultative Entlastungen bei der Kapitalsteuer

Bereits heute können die Kantone die Gewinnsteuer juristischer Personen an die Kapitalsteuer anrechnen. In den Kantonen, die diese Massnahme eingeführt haben, entfällt für die Unternehmen die Kapitalsteuer, sofern sie eine hinreichend hohe Gewinnsteuer bezahlen. Mit der SV17 schlägt der Bundesrat vor, den Kantonen zusätzlich die Möglichkeit zu geben, punktuelle Entlastungen bei der Kapitalsteuer vorzusehen. Diese Entlastungen betreffen das Eigenkapital eines Unternehmens, das auf Beteiligungen sowie auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt. Bei Beteiligungen wird mit dieser Massnahme eine wirtschaftliche Mehrbelastung im Konzern beseitigt. Bei den Patenten und vergleichbaren Rechten wird eine parallele Massnahme zur Patentbox auch für die Kapitalsteuer eingeführt. Die Massnahme hilft vor allem jenen Kantonen ihre Standortattraktivität zu erhalten, für die eine generelle Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer mit zu hohen Mindereinnahmen verbunden wäre.

1.2.3.2 Aufdeckung stiller Reserven

Unternehmen verfügen regelmässig über stille Reserven. Diese entstehen entweder durch eine Unterbewertung von Vermögenswerten oder durch eine Überbewertung von Verbindlichkeiten in der Bilanz. Sie können zwangsläufig, aufgrund handelsrechtlicher Höchstbewertungsvorschriften für Vermögenswerte, oder aber willkürlich, aufgrund handelsrechtlich zulässiger übermässiger Abschreibungen oder Rückstellungen entstehen. Im Falle einer Realisierung, beispielsweise durch Verkauf des betreffenden Vermögenswerts, stellen sie steuerbaren Gewinn dar.

Im Rahmen dieser Vorlage soll das Prinzip der Aufdeckung stiller Reserven konsequent umgesetzt werden, wobei spiegelbildliche Sachverhalte spiegelbildlich geregelt werden sollen. Aus steuersystematischer Sicht ist es richtig, nur diejenigen Erträge vollumfänglich zu besteuern, die auf den Teil des Wertzuwachses entfallen, der während der Dauer der Steuerpflicht in der Schweiz entstanden ist. Hingegen sollte die Besteuerung tiefer ausfallen bzw. entfallen, soweit es um einen Wertzuwachs geht, der auf eine Periode privilegierter Besteuerung oder fehlender Steuerpflicht entfällt.

Bereits im geltenden Recht werden beim Wegzug einer Gesellschaft ins Ausland die vorhandenen stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert. Spiegelbildlich dazu soll neu auch eine Aufdeckung zugunsten der steuerpflichtigen Person bei Zuzug stattfinden. Vor dem Zuzug hat in der Schweiz keine Steuerpflicht bestanden, deshalb sollen die vor dem Zuzug bestehenden stillen Reserven bei deren Realisation auch nicht der schweizerischen Gewinnsteuer unterstellt werden. Zu diesem Zweck können die stillen Reserven im Zeitpunkt des Zuzugs in der Steuerbilanz aufgedeckt und in den Folgejahren abgeschrieben werden, was

14 Vgl. Bericht des Bundesrates „Familienpolitik. Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundes“ in Erfüllung des Postulats Tornare (13.3135) „Familienpolitik“ vom 20. März 2013, S. 9. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Sozialpolitische Themen > Familienpolitik > Grundlagen > Bericht zur Familienpolitik.

15 SR 836.2

16 Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft; SR 836.1

17 Zulagen für Nichterwerbstätige sowie Bundes- und Kantonsbeiträge für Familienzulagen nach dem FLG.

18 Bei einer Erhöhung der Familienzulagen um 50 Franken würden im Kanton Bern die Kinderzulagen um 20 Franken und die Ausbildungszulagen um 10 Franken steigen. Im Kanton Freiburg würden nur die Kinderzulagen um 5 Franken erhöht, bei den Ausbildungszulagen gäbe es keine Änderung, da sie bereits heute 55 Franken über dem vom Bund festgelegten Minimum liegen.