Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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Abbildung 1: Betroffenheitsprofil der Kantone bezüglich ordentlicher Gewinnsteuerbelastung und Anteil der Gewinne von Statusgesellschaften (Durchschnitt 2011–2013)

Umfang des vertikalen Ausgleichs

Basierend auf den oben beschriebenen Annahmen ist bei den kantonalen Gewinnsteuersenkungen mit Mindereinnahmen der öffentlichen Haushalte von rund 2,5 Milliarden Franken zu rechnen (basierend auf den jüngsten verfügbaren Daten; Durchschnitt 2011- 2013). Davon entfallen rund 20 Prozent auf den Bund und knapp 80 Prozent auf die Kantone und Gemeinden. Bei diesen Berechnungen wird angenommen, dass ein Teil der Gewinne von Statusgesellschaften dank der Patentbox und der F&E-Förderung weiterhin privilegiert besteuert wird. Zudem wird berücksichtigt, dass Gewinnsteuersenkungen in einzelnen Kantonen mit dem Ziel, international kompetitiv zu bleiben, im nationalen Steuerwettbewerb den Druck auf die Gewinnsteuersätze in den anderen Kantonen erhöhen. Auch beim Bund entstehen Mindereinnahmen, weil angenommen wird, dass trotz den steuerlichen Massnahmen ein Teil der mobilen Erträge ins Ausland abwandert.

Der vertikale Ausgleich soll die Reformlasten zwischen den Staatsebenen ausgewogen verteilen. Bedeutsam sind in diesem Zusammenhang die kantonalen Gewinnsteuersenkungen: Zum einen ergeben sie die gewichtigsten Mindereinnahmen, zum anderen sind diese sehr ungleich zwischen den Staatsebenen verteilt. Bei der Beurteilung der Ausgewogenheit sind auch die Verteilungswirkungen der übrigen Reformelemente zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt hierbei insbesondere die Anpassung der Dividendenbesteuerung: Während diese auf Bundesebene rund 80 Millionen Franken Mehreinnahmen bringt, sind die Mehreinnahmen auf kantonaler Ebene mit rund 355 Millionen Franken deutlich höher. Unter umfassender Berücksichtigung der Verteilungswirkung sämtlicher Reformelemente kann mit einem vertikalen Ausgleich im Umfang von 3,5 Prozent der Einnahmen der direkten Bundessteuer eine ausgewogene Verteilung zwischen den Staatsebenen erreicht werden.

Ausgestaltung des vertikalen Ausgleichs

Zusätzlich zum Volumen des vertikalen Ausgleichs muss festgelegt werden, wie die Summe auf die Kantone verteilt werden soll. Dabei muss bis zu einem gewissen Grad die Betroffenheit der Kantone berücksichtigt werden. Mit einer ausschliesslichen Ausrichtung auf diejenigen Kantone, die durch die Abschaffung der Regelungen für Statusgesellschaften unmittelbar unter finanziellen Druck geraten, würde der Bund in ausgewählten Kantonen Steuersenkungen subventionieren, was im Widerspruch zur kantonalen Steuerautonomie stünde. Der Ausgleich soll deshalb möglichst steuerwettbewerbsneutral erfolgen: Der Verteilungsmechanismus soll grundsätzlich allen Kantonen ermöglichen, ihre Position im internationalen und interkantonalen Steuerwettbewerb zu behaupten oder zu verbessern.

Die Kantone sollen frei entscheiden, wie sie ihre Standortattraktivität erhalten oder verbessern. Neben der Senkung der Gewinnsteuerbelastung kann dies beispielsweise auch durch eine Senkung der Einkommenssteuerbelastung oder durch erhöhte Investitionen in Infrastruktur geschehen. Aus diesem Grund soll der vertikale Ausgleich als nicht zweckgebundener Transfer an die Kantone ausgerichtet sein.

Die oben aufgeführten Prämissen sind durch eine Anpassung der Einnahmenteilung bestmöglich berücksichtigt. Der Bundesrat schlägt vor, den vertikalen Ausgleich über eine stärkere Beteiligung der Kantone an der direkten Bundessteuer umzusetzen. Diese Steuer wird von den Kantonen vereinnahmt und dem Bund abgeliefert. Durch eine stärkere Beteiligung der Kantone dürfte auch der Anreiz steigen, das entsprechende Substrat durch Massnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität zu erhalten bzw. zu erhöhen.

Heute bleiben 17 Prozent der Gesamteinnahmen der direkten Bundessteuer im Kanton, der sie erhoben hat. Dieser Kantonsanteil ist in der Bundesverfassung (Art. 128 Abs. 4 BV) als Mindestanteil festgelegt; eine Erhöhung des Kantonsanteils ist somit auf Gesetzesebene möglich.

Das Volumen, welches die Reformlasten zwischen den Staatsebenen ausgewogen verteilt, entspricht in der Zeitspanne der verwendeten Datenbasis rund 650 Millionen Franken. Das Ausgleichsvolumen soll als Anteil an den Einnahmen der direkten Bundessteuer festgelegt werden. Im Zeitpunkt der Umsetzung der SV17 in den Kantonen (voraussichtlich 2020) wird der Betrag deshalb deutlich höher ausfallen; wie hoch, hängt von der Entwicklung der direkten Bundessteuer in den nächsten Jahren ab. Der Bundesrat erwartet ein Volumen von rund 825 Millionen Franken oder 3.5 Prozent der direkten Bundessteuer. Um den Kantonen finanzpolitischen Handlungsspielraum in entsprechendem Umfang zu verschaffen, wird der Kantonsanteil an den Einnahmen der direkten Bundessteuer dementsprechend von heute 17 Prozent auf 20,5 Prozent erhöht.

Neben der Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Reformlasten zwischen den Staatsebenen müssen bei der Bemessung der Ausgleichssumme auch die finanzpolitischen Restriktionen des Bundes beachtet werden. Innerhalb des gesamten Reformpakets