Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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stellt der vertikale Ausgleich die grösste finanzielle Belastung für den Bund dar. Um die Vorgaben der Schuldenbremse einhalten zu können, muss diese Mehrbelastung entsprechend in der finanzpolitischen Planung berücksichtigt werden.

Untenstehende Tabelle zeigt, in welchem Umfang die einzelnen Kantone vom vertikalen Ausgleich profitieren.

Tabelle 3: Erwartete Verteilungswirkung auf die Kantone (in Millionen Franken)

ZH163

BE58

LU32

UR2

SZ29

OW4

NW7

GL2

ZG57

FR23

SO14

BS53

BL24

SH11

AR4

AI1

SG30

GR11

AG39

TG14

TI28

VD94

VS14

NE17

GE93

JU4

CH825

Bei der Beurteilung der Auswirkungen des vertikalen Ausgleichs auf die einzelnen Kantone sind auch die Auswirkungen aufgrund der Anpassungen des Ressourcenausgleichs (inkl. des Ergänzungsbeitrags für die ressourcenschwächsten Kantone) zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 1.2.3.5).

1.2.2.7 Berücksichtigung der Städte und Gemeinden

Von der Abschaffung der Regelungen zu den kantonalen Statusgesellschaften sind auch die Städte und Gemeinden betroffen, namentlich wenn die Kantone ihre Gewinnsteuern senken, um ihre Standortattraktivität zu erhalten. Die Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer berücksichtigt sowohl die Reformlasten der Kantone als auch diejenigen ihrer jeweiligen Städte und Gemeinden. Der Ausgleichskanal richtet sich aber ausschliesslich an die Kantone. Wie die Reformlasten innerhalb eines Kantons zwischen kantonaler und kommunaler Ebene ausgewogen zu verteilen sind, liegt in der Kompetenz der Kantone. Mit einer neuen Bestimmung im DBG sollen aber die Kantone angehalten werden, ihre Städte und Gemeinden angemessen zu berücksichtigen. Eine solche Bestimmung wurde bereits in der parlamentarischen Beratung zur USR III diskutiert, dann aber verworfen. In den Anhörungen zur SV17 haben die Vertreterinnen und Vertreter der Städte und Gemeinden deren Einführung vehement gefordert. Die Bestimmung entfaltet keine rechtsverbindliche Wirkung. Je nach Konstellation in einem Kanton führt sie nicht zwangsläufig zu finanziellen Beiträgen des Kantons an die Gemeinden. Die SV17 wird Reformlasten beinhalten, die auch von den Gemeinden angemessen mitgetragen werden müssen. Im Hinblick auf die notwendige Ausarbeitung der kantonalen Umsetzungsprojekte ist die neue Bestimmung als vertrauensbildendes Element für die Städte und Gemeinden dennoch zentral.

1.2.2.8 Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen

Während die steuerpolitischen Massnahmen auf die Standortattraktivität ausgerichtet sind, soll mit höheren Mindestvorgaben für Familienzulagen auch eine familienpolitische Massnahme umgesetzt werden. Die wirtschaftliche Situation der Familien wird stark von den Kinderkosten beeinflusst. Haushalte mit Kindern haben eine durchschnittlich um 10 bis 15 Prozent geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als kinderlose Haushalte. Kinderkosten stellen auch für viele Familien des Mittelstandes eine erhebliche Belastung des Haushaltsbudgets dar. Besonders ins Gewicht fallen dabei die Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung, für das Wohnen und die Ausbildung. Es wird erwartet, dass die Last dieser Kostenfaktoren inskünftig zunimmt: bei der familienergänzenden Kinderbetreuung infolge erhöhter Qualitätsansprüche, beim Wohnen infolge höherer Mieten (v.a. in den Städten) und bei den Aus-