Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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auch revidierte Bestimmungen gelten. Die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen und Aufhebung der altrechtlichen Bestimmungen wird deshalb schrittweise erfolgen.
Für die vorliegenden Erläuterungen wird davon ausgegangen, dass die Bestimmungen der SV17 am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Der Zeitplan kann dem Anhang (Anhang: Abbildung 5 – Übergangszeitraum ab Inkrafttreten 1.1.2020) entnommen werden.
Art. 1 Abs. 1 Bst. d und e
Die Definition der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage (ASG) wird allgemeiner formuliert. Damit wird der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 E-FiLaG umgesetzt, wonach der unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung von Gewinnen der juristischen Personen im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen Rechnung getragen werden soll. Der Verweis auf juristische Personen ohne und mit besonderen Steuerstatus entfällt aufgrund der Aufhebung dieser Status nach Art. 28 Abs. 2–4 StHG28.
5. Abschnitt (Art. 15 und 16) und 6. Abschnitt (Art. 17–20)
Der 5. und 6. Abschnitt werden aufgehoben, sobald die Datengrundlagen der altrechtlichen Bemessungsjahre nicht mehr für die Berechnung des Ressourcenpotenzials verwendet werden. Bei einem Inkrafttreten der Bestimmungen per 1. Januar 2020 wäre das letzte Bemessungsjahr nach altrechtlichen Bestimmungen das Jahr 2019. Diese Daten fliessen letztmals im Referenzjahr 2025 in die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage ein.
6a. Abschnitt (Art. 20a–20c) und Anhang 6a
Der 6a. Abschnitt führt die neue Berechnung der massgebenden Gewinne der juristischen Personen unter Berücksichtigung von Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten aus. Der massgebende Gewinn der juristischen Personen wird erstmals mit den Daten des Bemessungsjahres 2020, d.h. für das Referenzjahr 2024, nach den revidierten Bestimmungen berechnet. Die Definition der Variablen und Parametern sowie die Berechnungsformeln sind in Anhang 6a aufgeführt (Verweis in Art. 20c). Anhang 6a wird ebenfalls die Werte für die Faktoren Zeta (Ziff. 3) und übergangsrechtlichen Faktoren Beta (Ziff. 4) wie auch die auf dieser Basis berechneten Kantonswerte für die einzelnen Kantone (Ziff. 5) enthalten.
Art. 20a
Absatz 1 übernimmt die Bestimmungen von Artikel 15 und 17 zur Berechnung der massgebenden Gewinne für die einzelnen juristischen Personen mit Verweis auf den steuerbaren Reingewinn nach Art. 58 DBG.
Die Absätze 2–4 beschreiben die Berechnung der massgebenden Gewinne der Kantone. Die Ausführungen zur Berechnung der Faktoren und die formelle Darstellung befinden sich in Artikel 20b und Anhang 6a.
Absatz 3 berücksichtigt die Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b StHG. Die Kantone erheben die dazu notwendigen Daten.
Absatz 4 entspricht Artikel 15 Absatz 2 wonach der massgebende Gewinn Null beträgt, wenn der Nettoertrag aus Beteiligungen grösser als der steuerbare Reingewinn ist oder wenn der Gewinn aufgrund des Ergebnisses der Berechnungen nach Absatz 1 bis 3 negativ wird.
Art. 20b
Heute haben die Gewinne ordentlich besteuerter Unternehmen im Ressourcenpotenzial das gleiche Gewicht wie die Einkommen natürlicher Personen. Die Auslandgewinne von juristischen Personen mit kantonalem Steuerstatus werden hingegen mittels Beta-Faktoren tiefer gewichtet. Mit der SV17 werden die kantonalen Regelungen für Statusgesellschaften abgeschafft. Steuerlich privilegiert werden nur noch Patenterträge. Zudem werden sämtliche Gewinne tiefer gewichtet, da die steuerliche Ausschöpfung der juristischen Personen geringer ist als diejenige der natürlichen Personen. Dieser neu einzuführende Gewichtungsfaktor wird als Faktor Zeta-1 bezeichnet. Der Faktor Zeta-1 ist für alle Kantone identisch.
Absatz 1 konkretisiert Artikel 3 Absatz 3 zweiter Satz FiLaG. Wie oben aufgeführt wird für die Berechnung des Ressourcenpotenzials bei den Gewinnen der juristischen Personen der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung getragen.
Steuerliche Ausschöpfung der Gewinne juristischer Personen
Steuerliche Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen natürlicher
Personen
= Zeta-1
Der Faktor Zeta-1 beruht auf Daten der Finanzstatistik des Bundes zu den Gewinnsteuer-, Einkommens- und Vermögenssteuereinnahmen der Kantone und Gemeinden (inkl. Anteil direkte Bundessteuer der Kantone), der Bemessungsgrundlage der Gewinne der juristischen Personen und der massgebenden Einkommen und Vermögen für die gesamte Schweiz (vgl. Anhang 6a).
Die steuerliche Ausschöpfung erhält man, indem die entsprechenden Steuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden durch die jeweilige Bemessungsgrundlage dividiert werden. Dabei wird der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auch berücksichtigt, da dies ebenfalls Steuererträge sind, die den Kantonen zugutekommen.
28 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14).