Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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Die steuerliche Ausschöpfung der Gewinne juristischer Personen berechnet sich wie folgt:

Gewinnsteuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden

+ Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Gewinnen juristi-

scher Personen

= Steuereinnahmen von juristischen Personen

 Gewinne juristischer Personen

= Steuerliche Ausschöpfung der Gewinne juristischer Personen

Bei der steuerlichen Ausschöpfung der Einkommen und Vermögen natürlicher Personen wird analog vorgegangen wie bei den juristischen Personen. Auch hier werden die Steuereinnahmen der natürlichen Personen aufgrund der effektiven Steuereinnahmen gemäss Finanzstatistik des Bundes berechnet und durch die Steuerbemessungsgrundlage der natürlichen Personen dividiert. Neben den ordentlichen Einkommen werden auch die quellenbesteuerten Einkommen und die Vermögen berücksichtigt.

Einkommenssteuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden

+ Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer auf Einkommen

natürlicher Personen

+ Quellensteuereinnahmen

+ Vermögenssteuereinnahmen

= Steuereinnahmen von natürlichen Personen

Massgebende Einkommen natürlicher Personen

+ Massgebende quellenbesteuerte Einkommen

+ Massgebende Vermögen

= Steuerbemessungsgrundlage natürliche Personen

Steuereinnahmen von natürlichen Personen  Steuerbemessungsgrundlage natürlicher Personen = Steuerliche Ausschöpfung natürliche Personen

Die Berechnung basiert auf dem Total über alle Kantone und ihrer Gemeinden, d.h. der Faktor Zeta-1 beinhaltet die durchschnittliche steuerliche Ausschöpfung. Sowohl für die Steuerdaten wie auch für die Bemessungsgrundlagen wird der Durchschnitt aus den letzten sechs verfügbaren Bemessungsjahren verwendet. Durch diesen gleitenden Durchschnitt wird erreicht, dass der Faktor Zeta-1 im Zeitverlauf stabil bleibt.

Absatz 2 konkretisiert Artikel 3 Absatz 3 dritter Satz FiLaG. Der Faktor Zeta-2 bildet die durchschnittliche Ausschöpfung der Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten nach Artikel 24b StHG ab. Zeta-2 berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen der Summe der mit dem steuerbaren Anteil gewichteten Boxengewinne der Kantone zur Summe aller Boxengewinne entsprechend der direkten Bundessteuer (vgl. Anhang 6a).

Der Faktor Zeta-2 basiert auf dem letzten verfügbaren Bemessungsjahr. Wie auch beim Faktor Zeta-1 wird ein einziger Faktor für alle Kantone berechnet. Damit wird verhindert, dass ein einzelner Kanton mit seiner Steuerpolitik das Ressourcenpotenzial grundlegend beeinflussen kann.

Die mit Zeta-2 gewichteten Boxengewinne werden zu den ordentlichen Gewinnen hinzugerechnet (Art. 20a Absatz 2). Diese Summe wird anschliessend mit dem Faktor Zeta-1 multipliziert (Art. 20a Absatz 3).

Art. 20c

Artikel 20c entspricht den bisherigen Artikel 16 und 18. Wie diese Artikel verweist er auf die Aggregation der Daten sowie die Publikation in Anhang 6a.

Art. 51–55, 56 Abs. 1–3 und 57

Die Übergangsbestimmungen zur Einführung des neuen Finanzausgleichssystems im Jahr 2008 sind weitgehend hinfällig und werden aufgehoben.

Art. 57a

Für die Berechnung des Ressourcenpotenzials werden Daten der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage der drei letzten verfügbaren Jahren verwendet (Bemessungsjahre nach Art. 2 Abs. 2 FiLaV). Sie liegen vier bis sechs Jahre vor dem Referenzjahr, in welchem die Zahlungen ausgerichtet werden.

Artikel 57a präzisiert, dass sich in der Übergangsphase die Berechnung der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage nach dem jeweiligen Bemessungsjahr richtet. Unter der Annahme, dass die SV17 im Jahr 2020 in Kraft tritt, werden in den Referenzjahren 2024 und 2025 sowohl Daten aus dem geltenden (bis 2019) wie auch Daten aus dem neuen System (ab 2020) in die Berechnung des Ressourcenpotenzials einfliessen.