Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Reingewinn des Unternehmens als Ausgangspunkt und anschliessend werden all jene Teile des Gewinns aus der Patentbox herausgerechnet, die nichts mit Patenten zu tun haben.

Absatz 1: Unternehmen, die eine detaillierte Produkterechnung führen, können direkt auf der Ebene der Produkte einsteigen. Die Verteilung der Gewinne auf die einzelnen Produkte ist notwendig, da der Nexusquotient gemäss Artikel 4 nicht für alle Produkte derselbe ist. Der Gewinn pro Produkt wird sodann vermindert um sechs Prozent der dem Produkt zugewiesenen Kosten. Als Kosten gelten die Vollkosten des Produkts, bestehend aus den Material-, den Produktions- und den Verwaltungskosten. Dieser Schritt soll sicherstellen, dass der Gewinn aus Routinefunktionen und der Gewinn, der nicht aufgrund wirtschaftlich verwertbarer Innovation realisiert wurde, ordentlich besteuert werden. Aus Praktikabilitätsgründen wird dafür auf die Kosten als Hilfsgrösse abgestellt. Soweit hernach in diesen Produkten noch ein Markenentgelt enthalten ist, muss dieses gemäss OECD-Standard30 ebenfalls aus der Patentbox herausgerechnet werden. Alle herausgerechneten Teile des Gewinns werden ordentlich besteuert.

Absatz 2: Die nach Absatz 1 berechneten Gewinne werden anschliessend mit den entsprechenden Nexusquotienten multipliziert (siehe Artikel 4).

Absätze 3 und 4: Falls der Gewinn pro Produkt nicht festgestellt werden kann, wird vom gesamten Reingewinn des Unternehmens ausgegangen. Anschliessend werden der Finanzerfolg, der Liegenschaftserfolg, der Beteiligungserfolg und der übrige Erfolg, der nicht auf Produkte entfällt, die ein Patent enthalten, herausgerechnet. Der verbleibende Gewinn ist anteilsmässig auf die einzelnen Produkte zu verteilen. Anschliessend gelangt Absatz 1 zur Anwendung.

Art. 4 Nexusquotient

Absatz 1: Diese Bestimmung führt den modifizierten Nexusansatz, wie er von der OECD definiert wurde, im schweizerischen Recht ein. Der modifizierte Nexusansatz will sicherstellen, dass eine ermässigte Besteuerung nur gewährt wird, wenn im betreffenden Unternehmen genügend Substanz vorhanden ist. Für die Ermittlung dieser Substanz wird dabei auf die F&E abgestellt, die dem entsprechenden Patent zugrunde liegt. Als qualifizierende F&E-Aufwendungen gelten diejenigen, die die steuerpflichtige Person selbst, Konzerngesellschaften im Inland oder Dritte im In- und Ausland durchgeführt haben. Diese F&E-Aufwendungen sind im Zähler und Nenner des Nexusquotienten enthalten und entsprechen den Faktoren a und b der Formel in Absatz 1. Als nicht qualifizierende Aufwendungen gelten F&E-Aufwendungen, die Konzerngesellschaften, Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Ausland durchführen, sowie Aufwendungen für den Erwerb von Patenten. Diese Aufwendungen sind nur im Nenner des Nexusquotienten enthalten und entsprechen den Faktoren c und d der Formel in Absatz 1.

Zusätzlich kann die steuerpflichtige Person gemäss OECD-Standard einen so genannten Uplift im Umfang von 30 Prozent der qualifizierenden Aufwendungen geltend machen. Der Nexusquotient kann aber nicht höher als 100 Prozent sein, so dass im Umfang dieses Uplifts tatsächlich F&E-Aufwendungen nach den Faktoren c und d angefallen sein müssen.

In Absatz 2 wird geregelt, dass die zu berücksichtigenden F&E-Aufwendungen jeweils denjenigen aus der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden entsprechen. Diese Zeitspanne entspricht auch der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht der Geschäftsbücher nach Artikel 958f OR.

Absatz 3: Entsprechend dem OECD-Standard werden Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bei der Berechnung des Nexusquotienten nicht berücksichtigt.

Art. 5 Verluste

Absatz 1: Bei der Berechnung des qualifizierenden Reingewinns aus Patenten können Verluste auf drei verschiedenen Stufen entstehen. Dabei ist zu unterschieden, ob es sich um echte oder aber um rechnerische Verluste aufgrund der Anwendung der Residualmethode handelt.

Die folgenden vier Beispiele illustrieren diese Thematik. Die Beispiele 2a und 2b verdeutlichen den Grundsatz, dass die Patentbox jeweils über alle Patente und/oder Produkte zusammen angewendet wird. Das zeigt sich im Zusammenhang mit Verlusten darin, dass für die Berechnung in Beispiel 2a auch Produkt B berücksichtigt wird, obwohl bei diesem Produkt ein echter Verlust resultiert. Erst wenn ein echter Verlust über alle Produkte resultiert (Beispiel 2b), erfolgt keine ermässigte Besteuerung.

30 OECD, Aktion 5, Link: siehe Fussnote 3 des erläuternden Berichts zur SV17.