Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten
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Art. 57b
Absatz 1 führt Artikel 23a Absatz 1 E-FiLaG aus. Dieser sieht vor, in einer Übergangsphase Gewinne von ehemaligen Statusgesellschaften weiterhin mit den Beta-Faktoren zu gewichten. Dies betrifft Gesellschaften, die ihren Status nach dem 31. Dezember 2016 aufgeben, wie auch Gesellschaften, die aufgrund der Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die SV17 ihren Status verlieren. Keinen Einfluss hat, ob der entsprechende Kanton bereits per 1. Januar 2019 eine Sondersatzlösung in Kraft gesetzt hat: Einer Aufgabe der Statusbesteuerung wird im Rahmen des Ressourcenausgleichs durch die Weiterführung der Beta-Faktoren pauschal Rechnung getragen.
Diese Regelung berücksichtigt, dass die ehemaligen Statusgesellschaften die bestehenden stillen Reserven bei deren Realisierung nach Artikel 78g E-StHG gesondert besteuern. Die stillen Reserven werden nur bei der Besteuerung auf kantonaler und kommunaler Ebene aufgedeckt. Die für die Berechnung verwendeten Daten der direkten Bundessteuer bilden diese reduzierte Ausschöpfung deshalb nicht ab.
Für die Bemessungsjahre 2017–2020 wird der qualifizierende Gewinnanteil der ehemaligen Statusgesellschaften mit den jeweiligen Beta-Faktoren gewichtet. Ab dem Bemessungsjahr 2021 wird dieses Volumen jährlich um einen Fünftel reduziert. Der wegfallende Teil wird nach Absatz 2 mit dem neuen Faktor Zeta-1 bzw. mit dem Faktor Zeta-2 gewichtet.
Bemessungsjahr Anteil Beta-Gewichtung
2017–20 100 %
2021 80 %
2022 60 %
2023 40 %
2024 20 %
Absatz 3 berücksichtigt die Entlastungsbegrenzung nach Artikel 25b StHG. Die Kantone erheben die dazu notwendigen Daten.
Die letzten Beta-Faktoren werden für die Periode ab dem Jahr 2020 berechnet. Sie werden nach Absatz 4 im neuen Anhang 6a aufgeführt.
Art. 57c
Im Steuerrecht werden die Regelungen für Statusgesellschaften aufgehoben. Damit die Gewinne der ehemaligen Statusgesellschaften mit den Faktoren Beta gewichtet werden können, müssen diese Gesellschaften weiterhin aus den Daten ersichtlich sein. Absatz 1 überträgt den Kantonen die Aufgabe, die ehemaligen Statusgesellschaften für diese Datenextraktion zu identifizieren.
Absatz 2 bestimmt den Gewinnanteil der einzelnen Gesellschaften, der weiterhin mit dem Faktor Beta gewichtet wird. Dabei wird ein gewichteter Durchschnitt über die letzten drei Jahre der Besteuerung als Statusgesellschaft berechnet. Dieser Anteil bleibt bis zum Auslaufen der Übergangsbestimmung fix.
Absatz 3 legt fest, dass bei einer Fusion einer ehemaligen juristischen Person mit besonderem Steuerstatus mit einer juristischen Person ohne besonderen Steuerstatus die Gewinne der fusionierten juristischen Person anteilsmässig mit dem jeweiligen Beta-Faktor gewichtet werden. Der Anteil ermittelt sich aus dem Verhältnis der Gewinne der zwei juristischen Personen. Im Fall einer Spaltung einer Gesellschaft mit besonderem Steuerstatus werden beide juristischen Personen mit dem bisherigen Beta-Faktor gewichtet.
Art. 57d
Artikel 23a Absatz 3 E-FiLaG sieht vor, dass der Bundesrat in der Übergangsphase der Referenzjahre 2024–2030 für die Faktoren Zeta-1 und Zeta-2 Untergrenzen und Obergrenzen einführen kann. Dies ist erforderlich, weil zu Beginn die Datengrundlage von sechs Jahren noch nicht vollumfänglich verfügbar ist.
Für den Faktor Zeta-1 wird vorerst eine Spannweite von 25–35 Prozent festgelegt. Eine Fixierung auf einen bestimmten Wert kann zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden. Dies bedingt jedoch, dass die Anpassungen der kantonalen Unternehmensbesteuerung bekannt sind und die Auswirkungen präziser abgeschätzt werden können.
Der Faktor Zeta-2 ist abhängig von den Ermässigungen, welche die Kantone für die Boxengewinne einführen werden. Diese sind noch nicht bekannt. Deshalb kann der Faktor Zeta-2 erst zu einem späteren Zeitpunkt fixiert werden.
3b. Abschnitt (Art. 57e und 57f)
Der 3b. Abschnitt enthält die Übergangsbestimmungen zu den sog. Ergänzungsbeiträgen. Er führt Artikel 23a Absatz 4 E-FiLaG aus. In den Jahren 2024–2030 werden Beträge von 180 Mio. Franken jährlich ausgeschüttet.
Art. 57e
Absatz 1 präzisiert die Berechnung der Ergänzungsbeiträge. Basis bilden die standardisierten Steuererträge nach Ausgleich. Entsprechend dem nominellen, d.h. in Franken ausgedrückten Mindestausstattungsziel werden für die Berechnung die Daten des Referenzjahres 2023 verwendet. Dies entspricht dem letzten Referenzjahr, in dem ausschliesslich Bemessungsjahre aus dem Steuerrecht vor Inkrafttreten der SV17 verwendet werden.
Von den Ergänzungsbeiträgen sollen nur die ressourcenschwächsten Kantone profitieren. Die Beträge werden nach Absatz 2 so berechnet, dass die ressourcenschwächsten Kantone mit den Beiträgen den gleichen standardisierten Steuerertrag nach Ausgleich aufweisen.
Art. 57f
Artikel 57f präzisiert, dass die Ergänzungsbeiträge ausserordentlich durch den Bund geleistet werden und damit nicht Bestandteil des Bundesanteils nach Artikel 4 FiLaG sind.