Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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2.7 Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Art. 1 Beginn und Ende der Ermässigung

Absatz 1: Theoretisch könnte die ermässigte Besteuerung entweder mit der Anmeldung oder mit der Erteilung des Patents gewährt werden. Im Zeitpunkt der Anmeldung besteht jedoch eine erhebliche Unsicherheit, ob die angemeldete Erfindung tatsächlich patentiert werden wird. Deshalb wird für die ermässigte Besteuerung auf den Zeitpunkt der Erteilung des Patents abgestellt.

Absatz 2 regelt das Ende der ermässigten Besteuerung. Die ermässigte Besteuerung knüpft an ein bestehendes Patent an. Deshalb ist es folgerichtig, dass die ermässigte Besteuerung in dem Zeitpunkt endet, in dem das zugrundliegende Patent erlischt. Das Wort „spätestens“ verdeutlicht, dass die steuerpflichtige Person vor Ende des Patentschutzes auf die Anwendung der Patentbox verzichten kann. Da beim Eintritt in die Patentbox eine Hinzurechnung der F&E-Aufwendungen stattfindet und in diesem Umfang eine versteuerte stille Reserve gebildet wird, zieht der Austritt aus der Patentbox keine besonderen Steuerfolgen nach sich. Soweit die versteuerte stille Reserve nicht in der Patentbox abgeschrieben werden konnte, kann sie auch nach dem Austritt weiter abgeschrieben werden. Damit wird sichergestellt, dass es nicht zu einer Überbesteuerung kommt.

Absatz 3: Wird ein erteiltes Patent erfolgreich angefochten, erlischt der Patentschutz ex tunc. Steuerlich stellt sich die Frage, ob diesfalls ein Nachsteuerverfahren eingeleitet und die ermässigte Besteuerung der vergangenen Steuerperioden rückgängig gemacht werden müssten. Das würde sich zuungunsten der steuerpflichtigen Person auswirken. Gleichzeitig würde aber auch die Hinzurechnung der F&E-Aufwendungen rückgängig gemacht. Der administrative Aufwand für diese Rückabwicklung wäre beträchtlich. Zudem soll namentlich bei Produkten, die ein Patent oder vergleichbares Recht enthalten, durch den Abzug von sechs Prozent der zugewiesenen Kosten sichergestellt werden, dass nur Einkünfte ermässigt besteuert werden, die auf Innovationen beruhen. Aus diesen Gründen besagt Absatz 3, dass eine erfolgreiche Anfechtung des Patents keine Auswirkungen auf vergangene Steuerperioden hat. Das bedeutet, dass diesfalls kein Nachsteuerverfahren durchgeführt wird. In der laufenden und den nachfolgenden Steuerperioden wird keine ermässigte Besteuerung mehr gewährt.

Art. 2 Berechnungsgrundsatz

Dieser Artikel beschreibt zusammenfassend die Berechnung des ermässigt zu besteuernden Gewinns. Die Elemente dieser Berechnung werden anschliessend in den Artikeln 3 und 4 ausführlich beschrieben.

Das nachfolgende Beispiel zeigt, wie die Berechnung des ermässigt zu besteuernden Gewinns erfolgt. Bei den darin enthaltenen Zahlen (inkl. Nexusquotienten) handelt es sich um beispielhafte Annahmen, die die Funktionsweise der Regelung illustrieren sollen.29

steuerbarer

Beispiel 1: Gewinn aus Patenten Reingewinn Box Reingewinn

Total steuerbarer Reingewinn 900900

Gewinn- und Kapitalsteuern100

Finanzerfolg -10 -1010

Liegenschaftserfolg 0 00

Beteiligungserfolg 0 00

übriger nicht auf Patent fallender Erfolg -90 -9090

800 900100

Patent bzw. Patent bzw. Patent bzw.

Produkt A Produkt B Produkt C Reingewinn je Patent 900 600 200100

Reingewinn je Produkt 0 0 00

6% der zugewiesenen Kosten je Produkt 0 0 0 00

Markenentgelt 0 0 0 00

Gewinn Box vor Gewichtung Nexus 900 600 200100

Nexusquotient 80.00% 60.00% 20.00% ermässigt besteuerter Gewinn Box 620 480 120 20280

Gewinn- und Kapitalsteuern -100 Verlustvortrag Box Folgeperiode0

Total Ermässigung Box 90% 55862

Total steuerbarer Gewinn342

VO Art. 2

VO Art. 3 Abs. 3 Bst. a - d

VO Art. 3 Abs. 1

VO Art. 4

Art. 3 Berechnung bei in Produkten enthaltenen Patenten und vergleichbaren Rechten

Gemäss Artikel 24b Absatz 2 StHG wird für die Berechnung des Reingewinns, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt (nachfolgend wird vereinfacht nur von „Patenten“ gesprochen, die vergleichbaren Rechte sind jeweils mitgemeint), die in Produkten enthalten sind, die sogenannte „Residualmethode“ angewendet. Nach dieser Methode dient grundsätzlich der gesamte steuerbare

29 Bei diesem und auch bei den nachfolgenden Beispielen wird der Steueraufwand zum steuerbaren Reingewinn in der Patentbox dazugezählt und am Ende der Berechnungen wieder als Steueraufwand abgezogen. Diese Vorgehensweise führt jeweils zu einer höheren Ermässigung der Gewinne in der Patentbox.