Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/70: Steuervorlage 17 (SV17) · 58 Seiten

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Besteuerung würde im Widerspruch zur Besteuerung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen. Deshalb wird dieser echte Verlust vom übrigen Gewinn abgezogen. Damit es nicht zu einer übermässigen Entlastung kommt, regelt Absatz 2, dass in den Folgejahren zuerst Gewinne in der Patentbox in der Höhe dieses Verlusts erzielt werden müssen, bevor eine ermässigte Besteuerung angewendet wird.

Bei den anderen Verlusten handelt es sich um rein rechnerische Verluste durch die Anwendung der Residualmethode. Diese Verluste führen ebenfalls dazu, dass in der laufenden Steuerperiode kein Gewinn mehr in der Patentbox verbleibt, der ermässigt besteuert werden könnte. Eine Aufrechnung in späteren Jahren ist jedoch nicht notwendig, da es bei den rein rechnerischen Verlusten nicht zu einer übermässigen Entlastung kommt.

Art. 6 Hinzurechnung des bereits berücksichtigten Forschungs- und Entwicklungsaufwands

Dieser Artikel konkretisiert Artikel 24b Absatz 3 E-StHG. Nach Absatz 1 sollen bei der Hinzurechnung der F&E-Aufwendungen in zeitlicher Hinsicht dieselben F&E-Aufwendungen berücksichtigt werden wie bei der Berechnung des Nexusquotienten. Materiell werden nur F&E-Aufwendungen berücksichtigt, die tatsächlich auch steuerwirksam geltend gemacht wurden. Da gewisse F&E-Aufwendungen nicht den einzelnen Patenten oder Produkten zugeordnet werden können, findet eine anteilsmässige Verteilung dieser Aufwendungen statt.

Parallel zur Berechnung des Nexusquotienten sollen nach Absatz 2 auch bei der Hinzurechnung die Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen unberücksichtigt bleiben.

Art. 7 Dokumentationspflichten

Die in Absatz 1 festgelegten Dokumentationspflichten der steuerpflichtigen Person dienen dazu, den Nexusquotienten richtig berechnen zu können. Sie sind Teil des von der OECD definierten Standards für Patentboxen. Die Dokumentation der steuerpflichtigen Person soll dabei grundsätzlich auf die einzelnen Patente Bezug nehmen. Gemäss dem letzten Satz von Absatz 1 muss die steuerpflichtige Person diese Dokumentation nicht in jeder Steuerperiode der Steuererklärung beilegen. Allerdings kann die Steuerbehörde diese Dokumentation einfordern.

Absatz 2 ermöglicht eine Aufteilung des F&E-Aufwands und des dazugehörigen Reingewinns auf die einzelnen Produkte. Eine solche Aufteilung kann nur gemacht werden, wenn die detailliertere Aufteilung auf die einzelnen Patente nicht sachgerecht wäre. Das ist der Fall, wenn eine solche Aufteilung aufgrund der komplexen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person unrealistisch wäre oder zu willkürlichen Ergebnissen führen würde.

Art. 8 Dokumentationspflichten bei fehlender Zuordnung

Dieser Artikel regelt den Fall, dass eine steuerpflichtige Person die F&E-Aufwendungen nicht auf die einzelnen Patente oder Produkte verteilen kann, namentlich wenn die steuerpflichtige Person die Patentbox zum ersten Mal anwendet und daher vorgängig die F&E-Aufwendungen nicht entsprechend dokumentiert hat. Diesfalls werden alle F&E-Aufwendungen der steuerpflichtigen Person der laufenden und der vier vorangegangenen Steuerperioden in die Berechnung des Nexusquotienten einbezogen. Sobald die steuerpflichtige Person die Patentbox in Anspruch nimmt, gelten für sie auch die in Artikel 7 beschriebenen Dokumentationspflichten. Deshalb werden in den darauffolgenden Steuerperioden jeweils die effektiven F&E-Aufwendungen pro Patent oder Produkt in die Berechnung des Nexusquotienten einbezogen (Absatz 2). Diese pauschale Ermittlung des Nexusquotienten ist Teil des internationalen Standards der OECD.

Art. 9 Berechnung nach Produktfamilien

Absatz 1 ermöglicht aus Praktikabilitätsgründen auch, dass die Residualmethode auf Produktfamilien angewendet wird und entsprechend auch die Dokumentation nach Artikel 7 nach Produktfamilien erfolgt. Das führt dazu, dass die obigen Artikel nicht auf die einzelnen Patente oder Produkte, sondern auf die Produktfamilien angewendet werden. Die Berechnung nach Produktfamilien ist im OECD-Standard zur Patentbox als Ausnahme geregelt. Die Anforderungen sind dementsprechend hoch. Die in einer Produktfamilie zusammengefassten Produkte dürfen nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und es müssen ihnen dieselben Patente zugrunde liegen. Das ist beispielsweise bei Medikamenten gegeben, die in verschiedenen Dosierungen angeboten werden.

Wird die produktfamilienbasierte Berechnung gewählt, ist sie über die gesamte Laufzeit der Patente anzuwenden. Das bedeutet, dass sich namentlich auch die Hinzurechnung der F&E-Aufwendungen auf die Produktfamilie bezieht.

Art. 10 Inkrafttreten

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Es ist vorgesehen, dass die Verordnung zusammen mit den Artikeln 24a und 24b StHG in Kraft treten wird.

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle Auswirkungen

3.1.1 Vorbemerkungen

3.1.1.1 Referenzszenario

Bei Gesetzgebungsvorhaben ist es üblich, die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Reform gegenüber dem geltenden Recht darzustellen. Dieses Vorgehen ist immer dann sachgerecht, wenn im Status quo die wesentlichen Rahmenbedingungen stabil bleiben.

Diese Bedingung ist bei der vorliegenden Reform nicht erfüllt. Das geltende Recht stellt daher eine problematische Referenzgrösse dar. Würde die Schweiz an den Regelungen für Statusgesellschaften festhalten, wäre damit zu rechnen, dass sich aufgrund der erodierenden internationalen Akzeptanz dieser Regelungen die Standortattraktivität drastisch verschlechtern würde. Dadurch bliebe nicht nur die Zuwanderung neuer Gesellschaften aus, sondern ansässige Gesellschaften könnten bestimmte Unternehmensfunktionen ins Ausland verlagern oder sogar gänzlich ins Ausland wegziehen. Betroffen wären namentlich bisherige Statusgesellschaften, die