Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten

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steuer wird indessen präzisiert, dass erstens die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung aus Vorsorge innerhalb drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde zu stellen hat. Zweitens hat er oder sie einen Nachweis der zuständigen Steuerbehörde des Wohnsitzstaates beizulegen, wonach diese Kenntnis von der Kapitalleistung genommen hat und drittens den Nachweis der Ansässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers ausserhalb der Schweiz erbringt.

Art. 20 Bezugsminima

Gegenüber der gleichen Bestimmung im geltenden Recht wird einzig ein anderer Verweis im Anhang vorgenommen.

4. Abschnitt: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Gliederungstitel vor Art. 21)

In diesem Abschnitt sind jene ausführenden Verordnungsbestimmungen zusammengefasst, die in einem engen Zusammenhang mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte stehen.

Art. 21−24

Die Bestimmungen zum vereinfachten Abrechnungsverfahren entsprechen dem geltenden Recht.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen (Gliederungstitel vor Art. 25)

In diesem Abschnitt werden die Aufhebung der bisherigen Quellensteuerverordnung, das Inkrafttreten der totalrevidierten Verordnung sowie die Änderung einer Bestimmung in der Expatriates-Verordnung behandelt.

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Bestimmung hält fest, dass die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993 aufgehoben und durch die vorliegende totalrevidierte Fassung ersetzt wird.

Art. 26 Änderung eines anderen Erlasses

Höhere tatsächliche Kosten können künftig vom Expatriate nur noch mittels einer NOV geltend gemacht werden. Andere nachträgliche Korrekturmechanismen zur Erhebung der Quellensteuer entfallen. Entsprechend ist die Expatriates-Verordnung im Artikel 4 Absatz 2 zweiter Satz anzupassen.

Art. 27 Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, die totalrevidierte Quellensteuerverordnung am 1. Januar 2020 und somit gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft zu setzen.

Anhang

Im Anhang sind sämtliche numerischen Feststellungen aufgelistet, die tarifarische Fragen betreffen. Hinzu kommt die Festlegung der Bezugsminima:

- Der Steuersatz für quellensteuerpflichtige Leistungen nach Tarifcode D (Ziff. 1);

- der progressiv ausgestaltete Quellensteuerbetrag auf Ersatzeinkünften gemäss Tarifcode

G (Ziff. 2);

- die Steuersätze auf den Bruttobeträgen der Kapitalleistungen aus Vorsorge (Ziff. 3);

- die Bezugsminima auf den Bruttobeträgen bestimmter Personenkategorien (Ziff. 4).