Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten

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familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren. Das hängt damit zusammen, dass der Wohnsitzstaat für gewöhnlich am besten die persönliche Steuerkraft beurteilen kann. Kommt hinzu, dass die steuerpflichtige Person in der Regel den Mittelpunkt ihrer Vermögens- und ihrer persönlichen Interessen im Wohnsitzstaat hat.10

Wenn jedoch eine nicht-ansässige Person in ihrem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte erzielt und ihr zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die sie im Arbeitsortstaat ausübt, dann ist sie in steuerlicher Hinsicht wie eine im Arbeitsortstaat ansässige Person zu behandeln. Diese Regelung rechtfertigt sich, weil der Wohnsitzstaat unter diesen Umständen kaum in der Lage ist, der steuerpflichtigen Person die steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung ihrer persönlichen Lage oder ihres Familienstands ergeben. Gemäss einschlägiger Rechtsprechung des EuGH müssen in der Regel mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte im Arbeitsortstaat steuerbar sein, damit die Voraussetzungen für eine Quasi-Ansässigkeit vorliegen.11 Bei Ehepaaren sind gemäss Artikel 99a Absatz 1 Buchstabe a revDBG die gemeinsamen weltweiten Bruttoeinkünfte zu berücksichtigen.

Wird der genannte Schwellenwert nicht eingehalten, können aber wegen niedriger oder fehlender Einkünfte im Wohnsitzstaat die persönlichen Verhältnisse und der Familienstand im Wohnsitzstaat nicht berücksichtigt werden, kann dennoch eine Quasi-Ansässigkeit vorliegen. So ist gemäss neuerer EuGH-Rechtsprechung der Arbeitsortstaat verpflichtet, ebensolche Vergünstigungen zu übernehmen. In einem einschlägigen Urteil12 aus dem Jahr 2012 stellte der EuGH klar, dass der Schwellenwert von 90 Prozent nicht als absolut zu betrachten sei.

Ausgehend von dieser Fallkonstellation und unter Bezugnahme auf Artikel 99a Absatz 1 Buchstabe b revDBG heisst dies für die Schweiz Folgendes: Sind die Einkünfte im Arbeitsortstaat tiefer als 90 Prozent, so kann es unter Umständen dennoch geboten sein, die quellensteuerpflichtige Person wie eine ansässige Person zu behandeln, indem die Schweiz als Arbeitsortstaat die Aufwendungen betreffend die persönliche Situation und den Familienstand im Rahmen einer NOV zu berücksichtigen hat. Dies betrifft namentlich Abzüge, die im Quellensteuertarif keinen Eingang finden, wie die Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), Kinderdrittbetreuungskosten, selbstgetragene Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten, Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützungsleistungen für Personen, die von der steuerpflichtigen Person unterhalten werden.

Abs. 2

Die massgebende Höhe der weltweiten Bruttoeinkünfte ist nach schweizerischem Recht zu ermitteln. Zur Ermittlung des Prozentsatzes der in der Schweiz steuerbaren Bruttoeinkünfte gilt es in einem ersten Schritt folgende Elemente zu berücksichtigen:

- Als Bemessungsgrundlage sind die einschlägigen DBG-Bestimmungen massgebend

(Art. 16−18 sowie 20−23 DBG).

- Einkünfte, die nach schweizerischem Recht steuerfrei sind, bleiben unbeachtlich, da die

Beurteilung nach schweizerischem Recht erfolgt, selbst wenn sie im Ansässigkeitsstaat steuerbar sind. Beispiel: private Kapitalgewinne einer in Deutschland ansässigen Person.

- Einkünfte, die in der Schweiz als Arbeitsortstaat steuerpflichtig wären, werden berücksich-

tigt, auch wenn diese im Wohnsitzstaat nicht steuerpflichtig sind. Beispiel: selbstgenutztes Eigenheim im Ausland, wobei die Festlegung des Eigenmietwerts nach dem DBG zu erfolgen hat.

10 EuGH 12.12.2013, Rs. C-303/12, Imfeld und Garcet/Belgien.

11 Vgl. im Besonderen EuGH 14.2.1995, Rs. C-279/93, Schumacker, Rz. 46, I-249; EuGH 11.8.1995, Rs., C- 80/94, Wielockx, Rz. 7, I-2508; EuGH 27.6.1999, Rs. C-107/94, Asscher, Rz. 6, I-3113; EuGH 14.9.1999, Rs. C- 391-97, Gschwind, Rz. 32, I-5478, EuGH 18.6.2015, Rs. C-C-14, Niederlande/D.G.Kieback.

12 EuGH 10.5.2012, Rs, C-39/10, Kommission/Estland.