Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 11 Regelung von Härtefällen

Da Unterhaltszahlungen im Quellensteuertarif nicht berücksichtigt werden, können solche Zahlungen zu finanziellen Engpässen führen. Daher ist für Ansässige eine Milderung vorgesehen. Ansässige können Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge geltend machen (Abs. 1). Wurden solche Abzüge gewährt, so werden diese Personen neu von Amtes wegen bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt

(Abs. 2).

Quasi-Ansässigen steht dieses Instrument nicht mehr zu. Für diese Personenkategorie ist es erst rückblickend möglich festzustellen, ob sie die Voraussetzungen zur Quasi-Ansässigkeit erfüllen. Sie können jedoch eine NOV beantragen.

Art. 12 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Besteuerung

Die steuerrechtlichen Folgen bei einem Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Besteuerung erfahren gegenüber dem geltenden Recht keine Änderung. Es wird einzig noch explizit hervorgehoben, dass die an der Quelle abgezogenen Steuern zinslos angerechnet werden.

Art. 13 Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellenbesteuerung

Abs. 1

Die Gründe für einen Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellensteuer wie auch der Zeitpunkt, ab welchem wieder die Quellenbesteuerung zum Tragen kommt, erfahren gegenüber dem geltenden Recht keine Änderung.

Abs. 2

Wer während einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung unterlag und im Verlauf des Jahres neu der Quellensteuer unterliegt, wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht mit einer NOV steuerlich erfasst. Mit dieser Lösung wird eine klare, vereinfachende Regelung geschaffen.

Abs. 3

Wer während einer Steuerperiode einen Wechsel von der ordentlichen Besteuerung zur Quellensteuer zu gewärtigen hatte, dem sind allfällig geleistete Vorauszahlungen wie auch an der Quelle bezogene Steuern bei der definitiven NOV anzurechnen.

3. Abschnitt: Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in

der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Ver-

waltung in der Schweiz (Gliederungstitel vor Art. 14)

Die Bestimmungen in den Artikeln 14−20 beziehen sich auf die quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (sog. Nicht-Ansässige).

Art. 14 Nachträgliche ordentliche Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit

Abs. 1

Mit der im Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 neu geschaffenen Kategorie der quasiansässigen Personen wurde die bisherige Unterteilung der Quellensteuerordnung in Ansässige und Nicht-Ansässige erweitert. Im Artikel 14 werden die massgeblichen Qualifikationsmerkmale zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Quasi-Ansässigkeit konkretisiert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist es grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaats, der steuerpflichtigen Person sämtliche an ihre persönliche und