Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten
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Neu wird ein Tarifcode Q geschaffen, der bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland8 dann zur Anwendung kommt, wenn die Ersatzeinkünfte nach den Voraussetzungen des Tarifcodes G ausbezahlt werden.
Abs. 2
Der Steuersatz für quellensteuerpflichtige Leistungen nach dem Tarifcode D beträgt wie im geltenden Recht weiterhin 1 Prozent der Bruttoeinkünfte. Die quellensteuerpflichtigen Leistungen nach dem Tarifcode G fussen auf einem progressiven Steuertarif, welcher unabhängig vom Zivilstand und der Anzahl der unterstützungspflichtigen Kinder berechnet worden ist. Da die quellensteuerpflichtigen Personen, welche Ersatzeinkünfte direkt vom Leistungserbringer erhalten (z.B. Arbeitslosentaggelder), in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle in der Schweiz wohnhaft sind, steht ihnen die Möglichkeit offen, eine NOV zu beantragen.
Art. 2 Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer
Abs. 1 und 2
Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich keine Änderungen zur Fälligkeit der Quellensteuer. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung. Dass die Steuer ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen zu erheben ist, wird auch im geltenden Recht festgehalten.
Abs. 3
Als Berechnungsmethoden sind für die Ermittlung des steuerbaren und des satzbestimmenden Einkommens entweder der Monatstarif oder das System mit Jahresausgleich massgebend. Wird der Monatstarif angewendet, ist am Ende des Monats der Quellensteuerabzug definitiv (unter Vorbehalt einer allfälligen NOV). Bei Anwendung des Tarifs mit Jahresausgleich wird die Quellensteuer zwar ebenfalls monatlich abgezogen. Am Ende des Jahres ist jedoch das Bruttojahreseinkommen massgebend, wodurch dank Glättung der Einkommensspitzen rein progressionsbedingte Unterschiede entfallen.
Heute wenden 21 Kantone den Monatstarif an, während in 5 Kantonen (GE, FR, TI, VD und VS) das System des Jahresausgleichs zum Zug kommt. Die ESTV legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen jeweils ein einheitliches Verfahren fest.
Abs. 4
Wie beim ordentlichen Verfahren ist auch beim Quellensteuerverfahren bei unterjähriger Steuerpflicht die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkünften zu erheben. Für regelmässig fliessende Erwerbseinkünfte wird der Steuersatz nach dem auf zwölf Monate berechneten Erwerbseinkommen festgelegt. Bei nicht regelmässig fliessenden, d.h.
aperiodischen Erwerbseinkünften, wird die Satzbestimmung nicht auf ein Jahreseinkommen umgerechnet.
Art. 3 Ersatzeinkünfte
Die dem Quellensteuerverfahren unterworfenen Ersatzeinkünfte werden in der Verordnungsbestimmung ohne abschliessenden Katalog aufgelistet und entsprechen dem geltenden Recht.
Art. 4 Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland
Vergütungen von einem Leistungsschuldner aus dem Ausland werden grundsätzlich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Davon wird jedoch abgewichen und an der Quelle besteuert,