Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten

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1. Ausgangslage

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf für die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens resultierte aus einem Entscheid des Bundesgerichts. Dieses stellte am 26. Januar 20101 erstmals fest, dass das Quellensteuerrecht in gewissen Fällen gegen das mit der Europäischen Union (EU) abgeschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Gemäss Bundesgericht haben Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen, sofern sie mehr als 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte in der

Schweiz erzielen. Damit haben sogenannt «Quasi-Ansässige» als zusätzliche Personenkategorie Eingang in das schweizerische Steuerrecht gefunden.

In der Folge wurden mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens die notwendigen Voraussetzungen geschaffen, um Ungleichbehandlungen zwischen quellen- und ordentlich besteuerten Personen abzubauen und internationale Verpflichtungen einzuhalten. Die Gesetzesvorlage wurde vom Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedet.2 Kernstück der Neureglung ist die Ausweitung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV) unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer. Damit bleibt die Sicherung des Steuerbezugs gewahrt:

- Künftig soll die NOV wie im bisherigen Recht für ansässige Quellensteuerpflichtige ab ei-

ner auf Verordnungsstufe zu fixierenden Höhe des Bruttoeinkommens obligatorisch sein.

- Neu steht sie allen übrigen ansässigen Quellensteuerpflichtigen auf Antrag hin offen.

- Wer als ansässige Person eine NOV beantragt, bleibt in diesem System eingebunden, bis

er aus der Quellensteuerpflicht entlassen wird.

- Die ergänzende ordentliche Veranlagung, mit welcher nicht quellensteuerpflichtige Ein-

künfte und auf kantonaler Ebene auch steuerbare Vermögen erfasst werden, wird ebenfalls durch eine NOV ersetzt.

- Eine NOV beantragen kann jährlich auch, wer als Nicht-Ansässiger die Voraussetzungen

zur Quasi-Ansässigkeit erfüllt.

- Für alle übrigen Nicht-Ansässigen ist die Quellensteuer definitiv. Sie tritt an die Stelle der

im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Einkommenssteuern auf dem unselbstständigen Erwerbseinkommen.

Die Gesetzesvorlage führt in verfahrensrechtlichen Fragen zu einer stärkeren Vereinheitlichung der Quellensteuerordnung. Dies ist mit mehr Transparenz sowie Rechtssicherheit verbunden. Weil eine Reihe der neuen Gesetzesnormen auslegungsbedürftig sind (Art. 89 Absatz 2, 92 Absatz 5, 99a Absatz 3, 99b Absatz 2 revDBG) und weitere bestehende Ausführungsbestimmungen anzupassen sind, ist es unumgänglich die Verordnung des EFD vom 19. Oktober 19933 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) einer Totalrevision zu unterziehen.

Zusätzlich zur Totalrevision der Quellensteuerverordnung sind in vier weiteren Verordnungen kleinere Anpassungen vorzunehmen. Dies betrifft die Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 20004, bei der ebenfalls das EFD erlassende Behörde ist. Zudem wird infolge der Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit beim NOV-Verfahren Artikel 4 der Verordnung vom 9.

März 20115 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis obsolet. Weil es sich um eine bundesrätliche Verordnung handelt, ist die notwendige Streichung in einem separaten Änderungserlass vorzunehmen. Darin sind auch Aktuali-

1BGE 136 II 241

2BBl 2016 8925

3 SR 642.118.2

4 SR 642.118.3

5 SR 642.141