Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten
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Art. 7 Rückerstattung
Wie im geltenden Recht wird die Möglichkeit beibehalten, dass infolge eines zu hohen vorgenommenen Quellensteuerabzugs durch den Schuldner der steuerbaren Leistung die zuständige Steuerbehörde den Differenzbetrag direkt der quellensteuerpflichtigen Person zurückerstatten kann.
Art. 8 Bundessteueranteil bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutsch-
land
Für die Abrechnung zwischen Bund und Kantonen sind bei der Ablieferung des Bundesanteils an der Quellensteuer, die auf dem Erwerbseinkommen von deutschen Grenzgängerinnen und Grenzgängern erhoben wurde (max. 4,5% der Bruttoeinkünfte), verschiedene Berechnungsweisen verwendet worden. Mit dem neuen Ansatz wird der Anteil der direkten Bundessteuer fix auf 10 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags festgelegt. Diese Regelung betrifft nur die deutschen Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die mit dem Tarifcode L, M, N, O, P oder Q besteuert werden.
2. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Gliederungstitel vor Art. 9)
Unter diesen Titel fallen sämtliche Bestimmungen (Art. 9−13), die ausschliesslich auf quellensteuerpflichtige Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (sog. Ansässige) anwendbar sind.
Art. 9 Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Abs. 1
Eine NOV für quellensteuerpflichtige Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist ab Erreichen des jährlichen Bruttoeinkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von 120 000 Franken wie im geltenden Recht obligatorisch durchzuführen.
Abs. 2
Der für eine obligatorische NOV massgebende Schwellenwert setzt sich insbesondere aus den unselbstständigen Erwerbseinkünften und allfälligen Ersatzeinkünften zusammen.
Abs. 3
Da bei Zweiverdienerehepaaren, die beide quellensteuerpflichtig sind, eine individuelle steuerliche Erfassung erfolgt, ist die Mindestgrenze pro Ehegatte massgebend. Wird diese von einem der Ehegatten erreicht, erfolgt zwingendermassen eine gemeinsame Veranlagung im Rahmen des nachträglichen ordentlichen Verfahrens.
Abs. 4
Der Schwellenwert muss nicht jährlich erreicht werden. Die quellensteuerpflichtige Person unterliegt auch dann der obligatorischen NOV, wenn der Schwellenwert vorübergehend oder dauernd unterschritten wird.
Abs. 5
Liegt eine unterjährige Steuerpflicht vor, werden für die Berechnung des Schwellenwerts nach Absatz 1 die regelmässig fliessenden Erwerbseinkünfte auf zwölf Monate hochgerechnet. Bei nicht regelmässig fliessenden d.h. aperiodischen Erwerbseinkünften wird nicht auf ein Jahreseinkommen umgerechnet.
Art. 10 Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Bei einem quellensteuerpflichtigen Ehepaar, das Antrag auf eine NOV gestellt hat, unterliegen beide Personen (unabhängig der Lohnhöhe) auch nach einer Scheidung oder einer Trennung dem nachträglichen ordentlichen Verfahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.