Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten

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In einem zweiten Schritt gilt es nach Erfassung des Totals der weltweiten Bruttoeinkünfte zu unterteilen zwischen jenen Einkünften, die der Schweiz als Arbeitsortstaat zuzuweisen sind, und jenen, die auf die übrigen betroffenen Staaten entfallen.

Art. 15 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Abs. 1 und 2

Zusätzlich zu den in Artikel 14 dargelegten Voraussetzungen zur Erfüllung der Quasi-Ansässigkeit können auch die zuständigen kantonalen Steuerbehörden gegenüber Nicht-Ansässigen eine NOV von Amtes wegen durchführen. Die übergeordnete Gesetzesbestimmung (Art. 99b revDBG) wurde während der parlamentarischen Beratung in die Revisionsvorlage aufgenommen. Der Bundesrat hatte solches in seinem Gesetzesentwurf so nicht vorgesehen.

Während den Ratsdebatten wurde die Einführung des besagten Instituts unter anderem als Mittel zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit propagiert.13

Eine NOV von Amtes wegen ist beispielsweise denkbar, wenn den Steuerbehörden Informationen vorliegen, die aufzeigen, dass neben dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit weiteres steuerbares Einkommen besteht, welches satzbestimmend berücksichtigt werden muss, um der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person Rechnung zu tragen.

Insgesamt kann festgehalten werden, dass den Kantonen bei der Anwendung dieser Regelung erheblicher Ermessensspielraum zusteht. Sie haben aber das verfassungsrechtliche Gebot der rechtsgleichen Behandlung sowie das Willkürverbot zu beachten.

Abs. 3

Die Verjährungsbestimmungen für die Steuerveranlagung im ordentlichen Verfahren

(Art. 120 DBG) gelten auch für die NOV.

Art. 16 Künstlerinnen und Künstler, Sportlerinnen und Sportler, Referentinnen und Referenten

Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich keine materiellen Änderungen. Einzig die zum steuerbaren Einkommen zählenden Elemente werden präziser definiert. Steuerbar sind die um die Gewinnungskostenpauschalen gekürzten und nicht abschliessend aufgezählten Tageseinkünfte, die durch die Zahl der Auftritts- und der mit dem Auftritt zusammenhängenden Probetage zu dividieren sind. Die Höhe der Gewinnungskostenpauschalen ist neu im Gesetz geregelt (Art. 92 Abs. 3 revDBG).

Art. 17 Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger

Der Besteuerungsgrundsatz für Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger erfährt gegenüber dem geltenden Recht keine Änderung.

Art. 18 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten aus Vorsorge

Für Renten aus Vorsorge ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem geltenden Recht.

Art. 19 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Kapitalleistun-

gen aus Vorsorge

Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistungen und der Rückerstattungsmechanismus der erhobenen Quellensteuer erfahren grundsätzlich keine Änderung gegenüber dem geltenden Recht. Bei den Voraussetzungen zur Rückerstattung der zinslosen Quellen-

13 Amtliches Bulletin des Nationalrates und des Ständerates: AB 2016 N 217 und 2082-2083 sowie AB 2016 S 716.