Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten
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wenn bestimmte Tatbestände vorliegen. Im Vergleich zum geltenden Recht werden die faktische Arbeitgeberschaft und der Personalverleih aus dem Ausland als neue Tatbestände aufgenommen, die zur Quellenbesteuerung führen.
Das Vorliegen einer faktischen Arbeitgeberschaft (Bst. b) ist zu bejahen, wenn die Arbeitsleistungen vorübergehend nicht der Unternehmung geschuldet sind, mit welcher der Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, sondern einer andern Unternehmung im Konzern mit Sitz in der Schweiz, die sich als wirtschaftliche Arbeitgeberin qualifiziert. In der Praxis hat sich die Regel herausgebildet, dass der Tatbestand einer faktischen Arbeitgeberschaft bei Entsendungen in die Schweiz von mehr als drei Monaten geprüft wird. Steht von Anfang an fest,
dass die Entsendung mehr als drei Monate umfasst und dass die faktische Arbeitgeberschaft gegeben ist, so besteht die Quellensteuerpflicht in der Schweiz ab dem ersten Arbeitstag.
Personalverleih (Bst. c) liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einem anderen Betrieb für die Erbringung von Arbeitsleistungen überlässt und dabei auch wesentliche Weisungsbefugnisse an den Einsatzbetrieb abtritt.
Obwohl der Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz grundsätzlich nicht gestattet ist (Art. 12. Abs. 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19899), finden sich in der Praxis solche Konstellationen. Handelt es sich um eine im Ausland domizilierte Firma, so sind die Quellensteuern auf den gesamten an den ausländischen Personalverleiher bezahlten Entschädigungen bzw. auf den nachgewiesenen Bruttomonatslohnzahlungen des ausländischen Personalverleihers zu berechnen. Schuldner der steuerbaren Leistung ist unter diesen Umständen der in der Schweiz ansässige Entleiher.
Art. 5 Meldepflicht der Arbeitgeber
Abs. 1
Die Bestimmungen zur Meldepflicht der Arbeitgeber haben seit ihrer Inkraftsetzung vom 1. Januar 2014 in der Quellensteuerverordnung grundsätzlich keine Änderung erfahren. Weil mit der Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens der Artikel 97 DBG aufgehoben wird, ist die korrekte Referenzierung auch in Absatz 1 der Verordnung sicherzustellen.
Abs. 2
In Absatz 2 hat sich am grundlegenden Inhalt nichts geändert. Die Änderungen sind rein redaktioneller Natur. Massgebend ist weiterhin, dass die Meldung von Neuanstellungen nur dann mittels monatlicher Abrechnung erfolgen kann, wenn die Quellensteuerabrechnung elektronisch übermittelt wird.
Art. 6 Bezugsprovision
Abs. 1
Absatz 1 hält wie bisher fest, dass die Kantone die Bezugsprovision (Art. 88 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 3 revDBG) nach der Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte und den Ansatz sowie die Modalitäten der Bezugsprovision festlegen können.
Abs. 2
Die Kürzungs- und Streichungsmöglichkeiten der Bezugsprovision durch die zuständige Steuerbehörde bei Verletzung der Verfahrenspflichten bleiben gegenüber dem geltenden Recht unverändert.