Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/72: Totalrevision der EFD-Quellensteuerverordnung · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

sierungen von Verweisen enthalten, welche die bundesrätliche Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 20126 sowie die bundesrätliche Verordnung vom 18. Dezember 19917 über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement betreffen. Für die genannten Verordnungen des Bundesrates wird keine Vernehmlassung durchgeführt bzw. diese sind wegen ihrer geringen Bedeutung nicht Teil der Vernehmlassung.

2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Ingress

Die Verweise im Ingress beziehen sich auf die Artikel 89 Absatz 2 (Festlegung des Schwellenwerts, ab welchem eine obligatorische NOV vorgenommen wird), 92 Absatz 5 (Festlegung der Höhe der jährlichen Bruttoeinkünfte von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten, ab welcher die Quellensteuer erhoben wird), 99a Absatz 3 (Festlegung der Voraussetzungen zur Erfüllung der Quasi-Ansässigkeit) und 99b Absatz 2 revDBG (NOV von Amtes wegen). Hinzu kommen die bereits im geltenden Recht verankerten Verweise auf Artikel 161 Absatz 1 DBG (Fälligkeit der Steuer) sowie auf Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement (Erhebung der Quellensteuer).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Gliederungstitel vor Art. 1)

Der 1. Abschnitt umfasst wie im bisherigen Recht neben der Zuordnung der Tarifcodes (Art. 1) die Fälligkeit und Berechnung der Quellensteuer (Art. 2). Neu werden unter dem

1. Abschnitt auch weitere gemeinsame Bestimmungen subsumiert, d.h. jene Normen, die sowohl für Quellensteuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz gelten als auch für Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Darunter fallen die Ersatzeinkünfte (Art. 3), die ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland (Art. 4), die Meldepflicht der Arbeitgeber (Art. 5) die Bezugsprovision (Art. 6) sowie die Rückerstattung (Art. 7).

Art. 1 Anwendbare Quellensteuertarife

Abs. 1

Die nachfolgenden Tarifcodes gelten für quellensteuerpflichtige Personen mit oder ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Art. 83 und Art. 91 revDBG). Die Tarifcodes A, B, C, E, F, H, L, M, N, O und P sind am 1. Januar 2014 im Zuge der Einführung des einheitlichen Lohnmeldeverfahrens bei der Quellensteuer (ELM-QSt) in Kraft getreten und sind seither unverändert geblieben.

Tarifcode D Ziffer 1 (Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben) bleibt unverändert. Unter Ziffer 2 werden neu auch Steuerpflichtige aufgenommen, welche mindestens ein Jahr lang AHV-Beiträge geleistet haben und diese rückvergütet erhalten, sofern sie definitiv in ein Land auswandern, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

Die bisher im Tarifcode D Ziffer 2 erfassten quellensteuerpflichtigen Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte beziehen, werden mit einen neuem Tarifcode G versehen. Die Ersatzeinkünfte umfassen sämtliche nach Artikel 3 der Quellensteuerverordnung aufgelisteten Leistungen, die nicht über den Arbeitgeber den quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden. Mit diesem neuen Tarifcode G werden die Leistungserbringer (z.B. Arbeitslosenkassen) entlastet, da die bisher notwendigen Tarifcodeanfragen beim zuständigen Steueramt hinfällig werden.

6 SR 642.115.325.1

7 SR 642.118