Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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verbundsystem ist ebenfalls vorgesehen, dass der Bund den dereinst entstehenden grossen Werterhalt nicht an die Kantone weiterverrechnen wird. Dies dürfte die Kantone um weitere geschätzte ein bis zwei Mio. Franken jährlich entlasten. Umgekehrt werden die Kantone mit der Änderung der Finanzierungsregeln beim Rückbau aufgehobener Schutzanlagen um drei bis acht Mio. Franken jährlich zusätzlich belastet. Diese und weitere im BZG umschriebene Aufwendungen (siehe Artikel 63 Absatz 3) dürfen sie neu mit Ersatzbeiträgen finanzieren.
Die Wiedereinführung des Sanitätsdienstes im Zivilschutz wird bei den Kantonen zu einem nennenswerten, zurzeit aber nicht bezifferbaren finanziellen und personellen Mehraufwand führen. Andererseits werden weitere Anpassungen und Optimierungen der Zivilschutzorganisationen die Kantone entlasten können.
1.6.3 Auswirkungen auf den Schutz der Bevölkerung
Die Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes und Zivilschutzes erfolgt gestützt auf die neue gesetzliche Grundlage des BZG. Die Bevölkerung und die Wirtschaft werden davon mit einem besseren Schutz bei Katastrophen und in Notlagen und einem höheren Sicherheitsniveau profitieren. Damit können im Katastrophenfall oder in einer Notlage Schäden verhindert und das mögliche Schadensausmass erheblich reduziert werden.
1.7 Zu änderndes Recht
Die vorliegende Revision des BZG zeitigt Änderungen im Bundesgesetz vom 3. Februar 19954 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) und im Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über die Militärversicherung (MVG).