Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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strukturen konzeptionelle und methodische Grundlagen zum Schutz dieser Infrastrukturen (Arbeitshilfen, Leitfäden, Merkblätter usw.). Insbesondere unterstützt er damit die Kantone bei der Durchführung von kantonalen SKI-Arbeiten.
Absatz 2: Das Inventar der kritischen Infrastrukturen bezeichnet Objekte (insbesondere Bauten und Anlagen) die eine strategisch wichtige Bedeutung haben. Dies, weil sie wichtig sind für die Versorgung der Gesellschaft mit essentiellen Gütern und Dienstleistungen resp. weil sie ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Mensch oder Umwelt in sich bergen. Mit der Aufnahme in das Inventar sind weder zusätzliche Auflagen hinsichtlich Schutzmassnahmen noch Ansprüche auf Mittelzuwendungen im Ereignisfall verbunden. Das BABS führt das Inventar von Objekten, die aus nationaler Perspektive eine wichtige Bedeutung haben (national kritische Infrastrukturen). Die Kantone sind zuständig für die Bezeichnung von Objekten, die aus kantonaler Sicht wichtig sind.
Absatz 3: Um im Falle von Katastrophen und Notlagen das Risiko von Ausfällen kritischer Infrastrukturen zu verringern ist es wichtig, deren Resilienz (Widerstands- und Regenerationsfähigkeit) zu überprüfen und verbessern. Das BABS hat einen Leitfaden erstellt, der das Vorgehen beschreibt. Das BABS begleitet bei Bedarf die Betreiberinnen fachlich bei der Umsetzung des Leitfadens.
Artikel 9 Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation
Eine Warnung bezweckt die rechtzeitige Erstellung der Einsatzbereitschaft der betroffenen Stellen und Einsatzorganisationen von Bund, Kantonen und Gemeinden bei drohenden Gefährdungen. Bei einer akuten Gefährdung erfolgt die Alarmierung der betroffenen Bevölkerung mit entsprechenden Verhaltensanweisungen durch die zuständigen Stellen des Bundes oder der Kantone. Mit der Ereignisinformation soll die Bevölkerung im Ereignisfall laufend über die Entwicklungen informiert werden.
Bestimmungen zur Warnung und Alarmierung gab es bisher sowohl im Bevölkerungsschutzals auch im Zivilschutzteil. Diese werden nun im Bevölkerungsschutzteil zusammengefasst und mit den neuen Bestimmungen zur Ereignisinformation ergänzt.
Die Warnung, Alarmierung und Information der Bevölkerung sind zentrale Prozesse, um diese im Ereignisfall schnell und wirksam zu schützen. Die Sirenen sind in der Schweiz zurzeit das einzige Mittel, um die Bevölkerung vor einer akuten Gefährdung im Fall von Katastrophen und Notlagen zu alarmieren und anschliessend via Radio Verhaltensanweisungen innert 15 bis 20 Minuten zu verbreiten. Die Auslösung der Sirenen erfolgt primär direkt durch die kantonalen Polizei- oder Führungsorgane sowie durch die Betreiberinnen von Stauanlagen. Sirenen können nicht nur bei der Freisetzung von radioaktiven Substanzen eingesetzt werden, sondern auch bei Unfällen, bei denen chemische Substanzen in die Luft und ins Wasser gelangen oder bei Hochwasser. Um die Information der Bevölkerung auch bei einem Totalausfall der gesamten Sendeinfrastruktur der Radioveranstalter zu gewährleisten, steht dem Bund ein UKW-Radio-Notsendernetz (Notfallradio) zur Verfügung (Information der Bevölkerung durch den Bund in Krisenlagen mit Radio, IBBK).
Das Alarmierungssystem mit Sirenen erreicht nur einen Teil der Bevölkerung, da sie der Sirenenalarm und die nachfolgende Radiomeldung nicht erreichen (z. B. Menschen mit Hörbeeinträchtigung) oder bei Ausländerinnen und Ausländern, die die Verhaltensanweisungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch via Radio nicht verstehen. Deshalb soll die gefährdete Bevölkerung künftig neben dem Sirenenalarm auch mit anderen Mitteln schnell alarmiert und informiert werden können. Im Vordergrund steht dabei eine Alarmierung und Ereigniskommunikation via Mobiltelefone. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Plattform Alertswiss wird eine Push-Funktion für die Alarmierung und Information via App eingeführt. Die Alertswiss App als Kanal zur schnellen Information soll im Ereignisfall mit zusätzlichen Ka-