Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 1. Titel: Gegenstand
Artikel 1
Buchstabe a: Neu wird festgehalten, dass das Gesetz neben der Zusammenarbeit auch die „Aufgaben“ im Bevölkerungsschutz regelt. Die Aufgaben von Bund und Kantonen sollen nämlich detaillierter festgelegt und klar zugewiesen werden. Zudem werden neu die „Dritten“ explizit erwähnt, da diese sowohl für die Vorsorge als auch für die Ereignisbewältigung eine zunehmende Bedeutung haben, vor allem die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen.
Buchstabe b: Um den Bevölkerungsschutz als Verbundsystem und den Zivilschutz als eine der Partnerorganisationen besser voneinander zu unterscheiden, wird der bisherige Buchstabe b präzisiert und ergänzt. Einerseits wird der Zivilschutz klar als Partnerorganisation ausgewiesen, andererseits werden die wichtigsten Regelungsbereiche in diesem Gesetz in Bezug auf den Zivilschutz aufgeführt.
2.2 2. Titel: Bevölkerungsschutz
1. Kapitel: Aufgaben und Zusammenarbeit sowie Pflichten Dritter
Artikel 2 Aufgaben
Das Verbundsystem Bevölkerungsschutz ist nach wie vor primär auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen ausgerichtet. Der Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bleibt aber auch im Falle eines bewaffneten Konflikts eine Aufgabe des Bevölkerungsschutzes. Damit leistet der Bevölkerungsschutz als sicherheitspolitisches Instrument einen wesentlichen Beitrag zur nationalen Sicherheit. Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes tragen die Verantwortung für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche selber und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie kommen in verschiedenen Phasen eines Ereignisses zum Einsatz. Polizei, Feuerwehr und Sanität sind Ersteinsatzmittel, deren Einsätze Stunden bis Tage dauern. Die technischen Betriebe und der Zivilschutz hingegen können ihre Einsatzkräfte zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen Tage bis Wochen zur Verfügung stellen. Dabei ist zu beachten, dass ausser dem Zivilschutz alle Partnerorganisationen auch bei Katastrophen und Notlagen ihren Grundauftrag zu erfüllen haben und sich wegen der kurzen Durchhaltefähigkeit möglichst rasch mit dem Gros ihrer Einsatzkräfte wieder zurückziehen müssen.
Artikel 3 Partnerorganisationen und Dritte
Absatz 1: Die Bestimmung wird dahingehend präzisiert, dass die Zusammenarbeit sowohl in der Vorsorge als auch in der Ereignisbewältigung erfolgt.
Absatz 1 Buchstabe a bis c: An den bisherigen Aufgaben der Polizei, der Feuerwehr und des Gesundheitswesens im Bevölkerungsschutz ändert sich nichts.
Absatz 1 Buchstabe d: Die Umschreibung der Aufgaben der technischen Betriebe wird allgemeiner formuliert und bezieht sich nicht mehr wie bisher nur auf einige spezifische Bereiche.
Absatz 1 Buchstabe e: Wie bei den anderen Partnerorganisationen werden hier die wesentlichsten Aufgaben des Zivilschutzes aufgeführt. Neu erfolgt eine ausführlichere Auflistung der einzelnen Aufgabenbereiche des Zivilschutzes unter dem 3. Titel (Zivilschutz) Artikel 27.