Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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Absatz 2: Neu wird explizit festgehalten, dass neben den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes gemäss Absatz 1 weitere Stellen für die Vorsorge und Ereignisbewältigung beigezogen werden können, etwa behördliche Stellen z. B. im Naturgefahrenbereich oder im ABC-Bereich. Auch Nichtregierungsorganisationen können wesentliche Beiträge leisten und sind zum Teil schon in die kantonalen Katastrophendispositive eingebunden; so beispielsweise das Schweizerische Rote Kreuz, die Samariter oder der Schweizerische Verein für Such- und Rettungshunde (REDOG) im Bereich der Rettung aus Trümmerlagen.
Artikel 4 Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen, bisher in Artikel 7 geregelt, wird ausgeweitet auf den ABC-Schutz, die Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme, die Ereigniskommunikation des Bevölkerungsschutzes sowie Ausbildung und Forschung. Es handelt sich hierbei um Bereiche, bei denen im Sinne der Interoperabilität und Einheitlichkeit eine enge Zusammenarbeit bzw. Koordination von Bund und Kantonen sowie weiteren Stellen unabdingbar ist.
Artikel 5 Pflichten Dritter
Bei Katastrophen und in Notlagen sowie bei bewaffneten Konflikten sind alle Personen verpflichtet, die von den Behörden erlassenen Alarmierungsanordnungen und Verhaltensanweisungen zu befolgen. Bisher war diese Verpflichtung im Zivilschutzteil (Artikel 29 Absatz 1) geregelt. Sie betrifft aber nicht nur den Zivilschutz und wird deshalb neu im Bevölkerungsschutzteil festgehalten.
2. Kapitel: Aufgaben des Bundes
Der bisherige Artikel 5 zu den Aufgaben des Bundes wird neu in separate Artikel zu den verschiedenen Bereichen in einem eigenen Kapitel aufgeteilt und ergänzt (Artikel 6 bis 13). So kommen Bestimmungen betreffend die Führung auf Bundesstufe, den Schutz kritischer Infrastrukturen, den Kulturgüterschutz in Bezug auf Schutzbauten und Einrichtungen, die Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation, die Nationale Alarmzentrale und den ABC-Schutz (Labor Spiez) hinzu. Die Bestimmungen zur Forschung und Entwicklung (bisher Artikel 8) werden ebenfalls in das Aufgabenkapitel integriert.
Artikel 6 Allgemeine Aufgaben
Absatz 1: Unter „Koordination“ sind insbesondere die Sicherstellung der Interoperabilität im föderalistisch aufgebauten Bevölkerungsschutz, zwischen den Kantonen und zwischen Bund und Kantonen sowie die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Stellen im Bereich der Sicherheitspolitik zu verstehen. Damit ist keine Änderung der bestehenden Kompetenzordnung verbunden. Es obliegt weiterhin dem Bundesrat, für die Koordination des Bevölkerungsschutzes mit anderen sicherheitspolitischen Instrumenten zu sorgen. Im Weiteren geht es darum, die Bedürfnisse der Partner und Stellen im Bevölkerungsschutz aufzunehmen und aufeinander abzustimmen. Eine Koordination ist auch im Hinblick auf eine verbesserte Effizienz und Wirtschaftlichkeit nötig.
Absatz 2: Der bauliche Bereich des Kulturgüterschutzes, der Teil der Schutzanlagen bildet, wurde aufgrund der Einheitlichkeit der Materie mit der Teilrevision des BZG im 2012 vom Kulturgüterschutzgesetz in das BZG übernommen. Mit der Totalrevision des Bundesgesetzes