Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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vom 20. Juni 20146 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen (KGSG) per 1. Januar 2015 wurde deshalb der entsprechende Artikel aufgehoben. Der Bund wird weiterhin vollumfänglich für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung aufkommen. Um einen einheitlichen Standard der Einrichtungen der Kulturgüterschutzräume zu gewährleisten, soll der Bund künftig zusätzlich auch deren Kosten übernehmen. Zudem übernimmt er eine beratende Funktion im Zusammenhang mit der Erstellung von Feuerwehreinsatzplanungen und Notfallplanungen für Kulturgüter von nationaler Bedeutung. Die Kostentragung wird in Artikel 91 Absatz 5 geregelt. Anzumerken bleibt, dass die Kantone und Private für die Finanzierung der Kulturgüterschutzräume für mobile Kulturgüter von regionaler Bedeutung zuständig sind.
Absatz 3: Wie bisher soll der Bund Massnahmen insbesondere in organisatorischer, personeller und materieller Hinsicht im Falle einer Verstärkung des Bevölkerungsschutzes bei bewaffneten Konflikten treffen.
Artikel 7 Führung
Absatz 1: Bei bestimmten Ereignissen ist der Bund für deren Bewältigung zuständig und besitzt auch Weisungsbefugnis. Es handelt sich dabei insbesondere um Ereignisse wie KKW-Unfall, Talsperrenbruch, Satellitenabsturz, Pandemie oder Tierseuche.
Absatz 2: Wie bisher kann der Bund im Einvernehmen mit den Kantonen die Koordination und allenfalls die Führung übernehmen im Falle von Ereignissen, die mehrere Kantone, die ganze Schweiz oder das grenznahe Ausland betreffen.
Absatz 3: Bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen in der Zuständigkeit des Bundes oder von nationaler Tragweite kommt der Bundesstab Bevölkerungsschutz zum Einsatz. Der Bundesstab Bevölkerungsschutz umfasst alle relevanten Bundesstellen, kantonale Regierungskonferenzen sowie Vertretungen der kantonalen Führungsorganisationen. Die Aufgaben des Bundesstabes Bevölkerungsschutz werden neu im vorliegenden Absatz (Buchstabe a bis
e) festgelegt.
Absatz 4: Die Details zu Organisation und Aufgaben des Bundesstabes Bevölkerungsschutz sind in der Verordnung vom …7 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz geregelt.
Artikel 8 Schutz kritischer Infrastrukturen
Als kritische Infrastrukturen werden Prozesse, Systeme und Einrichtungen bezeichnet, die essentiell für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung sind. Moderne Gesellschaften und Volkswirtschaften sind immer stärker abhängig vom Funktionieren kritischer Infrastrukturen. Stromausfälle, Störungen der Telekommunikation oder des Verkehrswesen können die Bevölkerung und die Wirtschaft schwerwiegend beeinträchtigen. Der Bundesrat hat im Juni 2012 die nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen verabschiedet (BBl 2012 7715) und das BABS mit der Koordination der Aufgaben im SKI-Bereich beauftragt. Diese Koordinationsaufgaben sollen neu im Gesetz festgehalten werden. Der Bund erhält dadurch keine zusätzlichen Vorgabe- bzw. Regulationskompetenzen. Diese verbleiben bei den zuständigen Fachstellen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden (abhängig vom jeweiligen Bereich bzw. der Zuständigkeit für die kritischen Infrastrukturen).
Absatz 1: Der Bund erstellt zuhanden der Kantone und der Betreiberinnen kritischer Infra-