Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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nälen ergänzt werden. Als solche Kanäle kommen von breiten Bevölkerungskreisen benutzte Apps in Frage, wie z. B. die App von MeteoSchweiz (5,8 Mio. Nutzer).
Die Pflicht zur Verbreitung von behördlichen Alarmmeldungen und Verhaltensanweisungen sowie zur Information der Bevölkerung über Radio in Krisensituationen ist in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 20068 über Radio und Fernsehen (RTVG) geregelt.
Absatz 1 Buchstabe a: Zu den Systemen zur Warnung der Behörden gehören beispielsweise TOM-SOV (Transmission of Official Messages, Single Official Voice) und TOM-RAD (Radioaktivität). Die Übermittlung erfolgt teilweise mittels Internet und teils geschützt mittels Vulpus-Telematik.
Absatz 1 Buchstabe b und c: Die Alarmierung der Bevölkerung erfolgt via Sirenen, die Verhaltensanweisungen über das Radio. Bei einem Totalausfall der gesamten Sendeinfrastruktur steht dem Bund das Notfallradio IBBK zur Verfügung. Neu soll die Alarmierung und Information der Bevölkerung im Ereignisfall über zusätzliche Kanäle erfolgen (z. B. Alertswiss mit Internet und App für Mobiltelefone).
Absatz 2: Zurzeit betreibt das BABS das System Polyalert, über das einerseits die Sirenen ausgelöst werden und andererseits die Alarmierung und Information der Bevölkerung über Mobiltelefone und Internet sichergestellt werden kann.
Absatz 3: Die NAZ verfügt über die technischen Systeme, um die Bevölkerung via Radio zu informieren. Das System Alertswiss erlaubt die Information der Bevölkerung mit Push-Nachrichten. Dazu kommen weitere Kanäle der neuen Medien wie Facebook, Twitter usw.
Absatz 4: Das Notfallradio dient bei einem Totalausfall der gesamten Sendeinfrastruktur als redundantes Mittel, um der Bevölkerung Informationen zu übermitteln. Die Sendeleistung erlaubt es, den Empfang auch in Schutzräumen sicherzustellen.
Absatz 5: Für die Warnung der Behörden auf allen Staatsstufen (Bund und Kantone) sowie die Alarmierung und Information der Bevölkerung sind einheitliche inhaltliche, prozessuale und technische Standards notwendig. Deshalb sollen dem BABS für diese Bereiche Regelungskompetenzen übertragen werden.
Artikel 10 Nationale Alarmzentrale
Absatz 1: Die NAZ wurde 2003 in das BABS integriert. Mit der vorliegenden BZG-Revision soll nun die NAZ explizit auf Gesetzesstufe verankert werden.
Absatz 2 schafft eine weitere rechtliche Grundlage für das erweiterte Aufgabenspektrum der NAZ, das in der Verordnung vom 17. Oktober 20079 über die Nationale Alarmzentrale (VNAZ) geregelt ist.
Bei unmittelbar drohender Gefahr und solange die zuständigen Organe des Bundes nicht handeln können, verfügt die NAZ bereits heute über die Kompetenz zur direkten Information, Warnung, Alarmierung sowie zur Erteilung von Verhaltensanweisungen, dies beispielsweise im Falle eines KKW-Unfalls (siehe Artikel 2 Absatz 1 VNAZ).
Artikel 11 ABC-Schutz: Labor Spiez
Der ABC-Schutz umfasst alle Massnahmen zur Abwehr und Vermeidung atomarer (nuklearer