Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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und radiologischer), biologischer und chemischer Bedrohungen und Gefahren. Dazu zählen die Prävention und die Vorbereitung von Schutzmassnahmen sowie im Ereignisfall die Erkundung, der Kontaminations- und Infektionsschutz, die Dekontamination und die medizinische Behandlung. Der ABC-Schutz zielt darauf, dass alle erforderlichen Vorbereitungen getroffen werden, damit ABC-Ereignisse verhindert werden bzw. die Auswirkungen von ABC-Ereignissen auf Mensch, Tier und Umwelt so gering wie möglich sind.
Das Labor Spiez war bis 2003 der Gruppe Rüstung des VBS, heute armasuisse, zugeordnet. 2003 wurde es in das BABS integriert. Das Labor Spiez erbringt Dienstleistungen (Expertisen, Eignungsnachweise, Beratungen, Messungen, Prüfungen, Kalibrierungen, Analytik und Diagnostik) für nationale Behörden, internationale Organisationen, Armee, kantonale Stellen sowie für die Bevölkerung in den Bereichen Vorsorgeplanung, Schutzmassnahmen, Ereignisbewältigung, Umweltschutz, Gesundheit und Rüstungskontrolle. Zudem betreibt es angewandte, zum Teil mit Drittmitteln finanzierte Forschung im ABC-Bereich und ist für Weiterentwicklungen im ABC-Bereich verantwortlich. Das Labor Spiez arbeitet zur Erfüllung dieser Aufgaben mit den Fachstellen des Bundes und der Kantone, den Institutionen des ETH-Bereichs und weiteren Hochschulen zusammen. Eine explizite gesetzliche Grundlage für das Labor Spiez fehlte bisher.
Artikel 12 ABC-Schutz: spezialisierte Einsatzorganisationen
Die Bestimmung zu den spezialisierten Einsatzorganisationen des Bundes wird präzisiert (bisher in Artikel 5 Absatz 2 geregelt).
Absatz 1: Neu wird explizit festgehalten, dass es sich primär um spezialisierte Einsatzorganisationen im ABC-Bereich handelt. Dabei geht es vor allem um die Einsatzequipen des VBS (EEVBS), die vom Labor Spiez und dem Kompetenzzentrum ABC-KAMIR der Armee zur Unterstützung der Kantone bei ABC-Ereignissen betrieben werden. Diese können auch in anderen Ländern auf deren Ersuchen hin eingesetzt werden. Für diese Unterstützungsaufgaben können auch die Kompetenzen und Möglichkeiten der Fachstellen des Bundes, der Institutionen des ETH-Bereichs und weiterer Hochschulen genutzt werden.
Absatz 2 schafft die Grundlage für weitere spezialisierte Einsatzorganisationen, um die Sicherstellung von originären Aufgaben des Bundes auf nationaler Ebene oder zugunsten der Kantone zu gewährleisten, z. B. Kapazitätserweiterung für Polycom, Drohnen für Radioaktivitätsmessungen und für die Erkundung von Schadenauswirkungen in einem betroffenen Gebiet, Führungsunterstützung für spezialisierte Einsatzmittel insbesondere im ABC-Bereich, Mittel zur Sicherstellung der Kommunikation der Einsatzeinheiten BABS mit der NAZ und dem Bundesstab Bevölkerungsschutz.
Absatz 3: Dies betrifft insbesondere Einsatzmaterial, das den Kantonen für die Bewältigung von ABC-Ereignissen, für die der Bund zuständig ist (z. B. radiologische Verstrahlungslagen, Pandemien, Tierseuche usw.), zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung dafür ist, dass in organisatorischer, ausbildungsmässiger und einsatztaktischer Hinsicht die Vorgaben des Bundes erfüllt sind.
Absatz 4: Um einen effizienten Einsatz der interkantonalen ABC-Stützpunkte zu gewährleisten, soll das BABS Vorgaben machen können bezüglich der organisatorischen Ausgestaltung, des Einsatzrayons (Gebiet, das ein ABC-Stützpunkt mit seinen Leistungen abzudecken hat) sowie der Einsatzbereitschaft des vom BABS beschafften Materials.
Artikel 13 Forschung und Entwicklung
Absatz 1: Neu wird festgehalten, dass das BABS neben den Kantonen auch noch mit weiteren