Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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Stellen (z. B. mit Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes wie der Feuerwehr, dem Gesundheitswesen oder den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen) in der Forschung und Entwicklung zusammenarbeiten kann.
Absatz 2: Wie bisher unterstützt das BABS die nationale und internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz.
3. Kapitel: Aufgaben der Kantone und Dritter
Die Aufgaben der Kantone, bisher in Artikel 6 geregelt, werden neu aufgeteilt in allgemeine Aufgaben (Artikel14), Führungsaufgaben (Artikel 15), und spezifische Aufgaben im Bereich der Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation (Artikel 16). In das Kapitel aufgenommen werden zudem die Regelungen zum Wasseralarmsystem (Artikel 17).
Artikel 14 Allgemeine Aufgaben
Entspricht der bisherigen Bestimmung, wonach die Kantone insbesondere die Ausbildung, die zeit- und lagegerechte Führung, den Einsatz der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz sowie die interkantonale Zusammenarbeit regeln. Absatz 1 wird mit dem Hinweis auf weitere Stellen und Organisationen ergänzt. Dies ermöglicht den Kantonen unter anderem, gewisse Aufgaben im Rahmen von interkantonalen Stützpunkten zu erfüllen.
Artikel 15 Führung
Die Aufgaben der Führungsorgane auf kantonaler Ebene werden neu in einem separaten Artikel explizit festgehalten. Bei der Ereignisbewältigung einer nationalen Katastrophe oder Notlage (z. B. KKW-Unfall, Pandemie) oder im Falle eines bewaffneten Konfliktes ist der Bund auf funktionierende und vorbereitete Führungsorgane in den Kantonen angewiesen.
Artikel 16 Warnung, Alarmierung und Ereignisinformation
Absatz 1: Die Kantone erhalten die Warnungen der Bundesstellen auf den definierten Kanälen und leiten diese an die zuständigen Stellen im Kanton weiter. Umgekehrt warnen die Kantone die zuständigen Bundesstellen bei für den Bund relevanten Gefahren auf ihrem Kantonsgebiet. Die Kantone stellen die Auslösung der Alarmierung der Bevölkerung mittels einer oder mehreren Einsatzzentralen rund um die Uhr sicher. Im Falle von Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist (Artikel 6 Absatz 1), kann der Bund den Kantonen den Auftrag zur Auslösung der Alarmierung erteilen. Bei Ereignissen, für deren Bewältigung die Kantone zuständig sind, entscheiden die zuständigen kantonalen Organe über die Auslösung der Alarmierung.
Absatz 2: Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung auf verschiedenen Kanälen im Ereignisfall die notwendigen Informationen zeitgerecht erhält. Im Falle von Ereignissen, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist (Artikel 7 Absatz 1), kann der Bund den Kantonen den Auftrag zur Weiterverbreitung von Informationen über deren Kanäle erteilen.
Artikel 17 Wasseralarmsystem
Die Regelungen zum Wasseralarmsystem entsprechen dem bisherigen Artikel 43b, werden neu jedoch im Teil Bevölkerungsschutz aufgeführt. Sie sind in Zusammenhang mit Artikel 11