Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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und 12 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 201010 über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG) zu stellen. Artikel 11 Absätze 1 und 2 StAG verpflichten die Betreiberinnen von Stauanlagen zum Betrieb und Unterhalt eines Wasseralarmsystems. Artikel 12 Absatz 1 StAG verpflichtet Bund, Kantone und Gemeinden, mit den Mitteln und Strukturen des Bevölkerungsschutzes die Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung sicherzustellen und für deren allfällige Evakuierung zu sorgen. Der Bund, d. h. das BABS, ist dabei in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Energie (BFE) zuständig für die Festlegung der technischen Anforderungen an die notwendigen baulichen Einrichtungen sowie die Festlegung der Zuständigkeiten und Abläufe bei der Warnung und Alarmierung. Das BABS hat zudem die Aufgabe, die technischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Sirenenalarmierungssystem Polyalert festzulegen sowie die entsprechenden Notfallpläne der Betreiberinnen von Stauanlagen bezüglich des Wasseralarms und der Evakuierungsplanungen der Kantone und Gemeinden zu prüfen.

4. Kapitel: Gemeinsame Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten

Artikel 18 Mobiles Sicherheitsfunksystem

Absatz 1: Für den Sprachfunk verwenden die Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit (BORS), bestimmte Bundesämter wie z. B. das Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie Dritte wie z. B. Kernkraftwerke oder die Rettungsflugwacht Rega das mobile Sicherheitsfunksystem Polycom. Polycom wurde schrittweise in den Jahren 2001 bis 2015 in der Schweiz aufgebaut. Es ermöglicht den Funkkontakt innerhalb wie zwischen den verschiedenen Organisationen wie Grenzwacht, Polizei, Feuerwehr, sanitätsdienstliches Rettungswesen, Zivilschutz und unterstützende Verbände der Armee. Rund 55‘000 Nutzer des Bundes, der Kantone und der Gemeinden können heute mit Polycom über eine einheitliche und homogene Infrastruktur Funkgespräche übertragen. Die Systeminfrastruktur besteht aus insgesamt 170 Haupt- und Nebenvermittlern sowie rund 750 Basisstationen.

Absatz 2: Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems (z. B. Backbone) und sorgt für dessen Funktionieren. Gleichzeitig ist er zuständig für dezentrale Komponenten (z. B. Basisstationen), die in seinem Zuständigkeitsbereich liegen, wie z. B. diejenigen der Eidgenössischen Zollverwaltung (insbesondere des Grenzwachtkorps). Der Bund ist zudem auch zuständig für die Anbindung und die Schnittstellen des Systems mit dem Ausland. Dazu gibt es beispielsweise einen Staatsvertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein.

Absatz 3: Der Bund ist auch verantwortlich für das Funktionieren des gesamten Verbundsystems. Deshalb muss er auch technische und terminliche Vorgaben machen können (vgl. Absatz 5).

Absatz 4: Die Kantone sind für die dezentralen Komponenten des Systems verantwortlich.

Absatz 5: Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden in der VWAS geregelt. Das BABS legt zudem die technischen Aspekte und Rahmenbedingungen fest und regelt die Prozesse und Abläufe, um das Funktionieren des Gesamtsystems sicherzustellen.

Absatz 6: Mit dem Projekt Polycom 2030 sollen der Werterhalt und damit die Funktion und Verfügbarkeit von Polycom bis mindestens 2030 sichergestellt werden. Hierfür ist eine schweizweite Migration der Vermittlerinfrastruktur sowie der Basisstationen von der veralteten TDM- auf die moderne IP-Technologie notwendig. Zudem soll ein Systemübergang (Gateway) die unterbruchfreie Kommunikation sämtlicher Bedarfsträger der BORS zwischen der veralteten TDM-Technologie und der IP-Technologie ermöglichen. Das eidgenössische Parlament hat im 2016 den Verpflichtungskredit für das Projekt Werterhalt Polycom 2030 ge-

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