Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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nehmigt. Die technische Migration insbesondere der Basisstationen in den dezentralen kantonalen Teilnetzen soll Ende 2025 abgeschlossen werden. Dann kann der Gateway im Betrieb eingestellt werden. Dieser Parallelbetrieb von neuer und alter Technologie verursacht dem Bund erhebliche Kosten. Um diese Kosten zu begrenzen, soll dem Bund die Kompetenz eingeräumt werden, die notwendigen Massnahmen einzuleiten, damit die Migration in den Kantonen tatsächlich bis Ende 2025 umgesetzt wird und dem Bund keine unnötigen hohen Mehrkosten entstehen.

Absatz 7: Sollte dereinst das mobile Sicherheitsfunksystem Polycom durch ein neues, anderes System abgelöst werden, soll der Bundesrat über die Einstellung von Polycom entscheiden können, damit er nicht gezwungen ist, wegen einem oder wenigen Kantonen zwei Systeme betreiben zu müssen.

Artikel 19 Nationales sicheres Datenverbundsystem

Absatz 1: Heute erfolgt der breitbandige Datenaustausch der BORS und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen über das Bundesverwaltungsnetz, das Kommunikationsnetz Bundesverwaltung–Kantonalverbund, die kantonalen Polizeinetze oder über Netze öffentlicher Anbieter (z. B. Swisscom). Diese Systeme und Netze bieten in besonderen und ausserordentlichen Lagen keine Garantie für einen regelmässigen, zeitgerechten und verlässlichen Daten- und Informationsfluss. Sie können im Ereignisfall wegen Überlastung, Strompannen oder einer Cyberattacke ausfallen. Um die Ausfallsicherheit der Kommunikationssysteme und des breitbandigen Datenaustausches der BORS zu erhöhen, soll das nationale sichere Datenverbundsystem in den kommenden Jahren aufgebaut werden. Das System wird die Grundlage für alle sicherheitspolitisch relevanten Telematiksysteme des Bevölkerungsschutzes bilden;

d. h., es soll zukünftig zum zentralen System im Bevölkerungsschutz und im nationalen Krisenmanagement werden. Bei der Realisierung des sicheren Datenverbundnetzes (SDVN) werden wesentliche physische Komponenten des Führungsnetzes Schweiz verwendet werden,

d. h. Glasfasern und Infrastrukturen. Wo die Erschliessung durch das Führungsnetz ungenügend ist, sollen bestehende Glasfasernetze und physische Infrastrukturen von weiteren Netzen eingesetzt werden, z. B. Netze von Kantonen oder von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen. Das SDVN soll die Vernetzung zwischen den Bundesstellen, Kantonen und Betreibern von kritischen Infrastrukturen breitbandig auch im Fall einer länger andauernden Strommangellage, bei Stromausfall oder beim Ausfall der Kommunikationsnetze während mindestens zweier Wochen sicherstellen. Darum werden bei der Planung insbesondere diejenigen Netzinfrastrukturen in die Konzeption miteinbezogen, die bereits dieser Anforderung genügen. Das Datenzugangssystem und Datenmanagementsystem wird unter dem Vorhaben „Polydata“ zusammengefasst. Polydata ist ein geschlossenes Anwendernetz. Unter geschlossenen Anwendernetzen werden isolierte logische Netze ohne jegliche Übergänge ins Internet oder andere IP-Netze verstanden. Die Isolation gegenüber allen anderen Netzen (z. B. dem Internet) steigert die Sicherheit gegenüber Cyber-Angriffen signifikant. Durch das Netz Polydata wird den Anwendern der sichere und in allen Lagen garantierte Zugang zu den bevölkerungsschutzrelevanten Alarmierungs- und Telekommunikationssystemen gewährleistet (z. B. Polycom, Polyalert usw.). Auf dem SDVN können in Kombination mit Polydata alle bevölkerungsschutzrelevanten Applikationen (bestehende und zukünftig entwickelte) in allen Lagen sicher betrieben werden. Polydata wird von den Nutzern im Tagesgeschäft gebraucht und basiert auf dem sicheren nationalen sicheren Datenverbundnetz SDVN. Beim SDVN handelt es sich vereinfacht gesagt um die Hardware, beim Datenzugangssystem Polydata um das Betriebssystem. Für die eigentliche Datenkommunikation braucht es noch eine Anwendung. Es ist vorgesehen, diese Anwendungssoftware als Ablösung für das veraltete System Vulpus zu realisieren.

Absätze 2 bis 4: Die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Bund und Kan-