Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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tonen ist gleich vorgesehen wie beim System Polycom. Es handelt sich um ein Verbundsystem mit zentralen und dezentralen Komponenten. Der Bund ist auch zuständig für die Schnittstellen ins Ausland oder die Anbindung an vergleichbare Systeme im Ausland. Beispielhaft erwähnt seien die Anbindung des Fürstentums Liechtenstein oder die Anbindung der Krisenzentralen Deutschlands oder der EU. Letztere ist in einem „Administrative Agreement“ geregelt.
Absatz 5: An das nationale sichere Datenverbundsystem sollen auch Dritte und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen angeschlossen werden.
Absatz 6: Die Aufgaben, Zuständigkeiten, organisatorischen und technischen Aspekte und Regeln sollen in der VWAS geregelt werden. Die technischen Aspekte und Prozesse soll das BABS regeln, damit das Funktionieren des Gesamtsystems sichergestellt ist.
Absatz 7: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, allen angeschlossenen Nutzern Vorgaben für die Umsetzung einer technischen Migration (Werterhalt des Gesamtsystems) machen zu können.
Absatz 8: Sollte dereinst dieses System durch ein anderes System abgelöst werden, soll der Bundesrat über dessen Einstellung entscheiden können.
Artikel 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
Absatz 1: Der Einsatz von Smartphones, Tablets und Laptops ist bei Arbeit der BORS heute Standard. Für die drahtlose Datenkommunikation sind die BORS zurzeit auf die Nutzung von öffentlichen drahtlosen Netzsystemen angewiesen (insbesondere der Swisscom). Die BORS nutzen in der Schweiz bereits heute bestehende nationale drahtlose Breitbandinfrastrukturen der öffentlichen Mobilfunkanbieterinnen. Je nach Bedarf können gewisse technische Massnahmen (Härtung und Erschliessung heute nicht versorgter Gebiete, Verhinderung von Cyberattacken) ergriffen werden, um diese sukzessive den Verfügbarkeits- und Sicherheitsanforderungen der BORS anzupassen. Heute ist nicht die gesamte Fläche der Schweiz durch kommerzielle Datendienste erschlossen. Ausserdem sind die Mobilfunknetze nicht stromausfallsicher, d. h. bei einem Stromausfall ist die Nutzung der Netze nach ca. 1 bis 4 Stunden nicht mehr möglich. Für die Rettungs- und Sicherheitsdienste ist es aber wichtig, dass ein Netz zur Verfügung steht, das auch bei Stromausfall eine gewisse Zeit weiter verfügbar ist. Mit dem mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem können hochverfügbare Breitbanddienste für die BORS von Bund (z. B. Grenzwachtkorps) und Kantonen sowie für die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen auch mobil zur Verfügung gestellt werden. Die mobile Vernetzung der BORS und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen wird zu einer optimierten Zusammenarbeit beitragen, z. B. zwischen den Einsatzkräften auf dem Schadenplatz und der rückwärtigen Führung.
Absätze 2 bis 4: Die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen ist gleich vorgesehen wie beim System Polycom. Es handelt sich um ein Verbundsystem mit zentralen und dezentralen Komponenten. Für die Schnittstellen ins Ausland oder dessen Anbindung (z. B. Fürstentum Liechtenstein) ist ebenfalls der Bund zuständig.
Absatz 5: Die Aufgaben, Zuständigkeiten, organisatorischen und technischen Aspekte und Regeln sollen in der VWAS geregelt werden. Die technischen Aspekte und Prozesse soll das BABS regeln, damit das Funktionieren des Gesamtsystems sichergestellt ist. Ein Anspruch auf eine Frequenzzuteilung für den Betrieb drahtloser Sicherheitskommunikationssysteme besteht nicht. Ein allfälliger Frequenzbedarf für die BORS-Kommunikation ist vorgängig mit den zuständigen Fachbehörden abzusprechen.
Absatz 6: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, allen Nutzern Vorgaben für den Werterhalt bzw. die technischen Anpassungen machen zu können.