Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Absatz 7: Sollte dereinst dieses System durch ein anderes System abgelöst werden, soll der Bundesrat über dessen Einstellung entscheiden können.

Absatz 8: Für die gesamtschweizerische Einführung des Systems sind weitere Abklärungen notwendig. Darum sollen interessierte Kantone im Rahmen eines Pilotprojekts erste Teilsysteme realisieren können, um den Regelbedarf zu konkretisieren, die technischen und organisatorischen Aspekte zu klären und die Grundlagen für ein späteres gesamtschweizerisches System zu erarbeiten. Dies erfolgt selbstverständlich unter Beachtung internationaler Standards.

Artikel 21 Nationales Lageverbundsystem

Absatz 1: Heute betreiben die meisten kantonalen Führungsorgane resp. die darin vertretenen Partnerorganisationen ein oder mehrere elektronische Führungssysteme, die unter anderem eine Lagedarstellung ermöglichen. Diese Systeme unterstützen die Führung im Ereignisfall und sind auf den Zuständigkeitsbereich und die Bedürfnisse des jeweiligen Nutzers zugeschnitten. Aus vergangenen Grossübungen, wie etwa der SVU 14, erwuchs die Erkenntnis, dass für die strategische Führung bei einer nationalen Katastrophe oder Notlage ein konsolidiertes integrales Lagebild auf Bundesebene nötig ist. Eine solche elektronische Verbundlösung soll die verschiedenen Führungssysteme der relevanten Bundesstellen, der kantonalen Führungsorgane sowie ausgesuchter Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen mit einbeziehen. Die Informationen sollen stufengerecht aggregiert werden und auf Stufe Bund für die strategische Führung, beispielsweise im Bundesstab Bevölkerungsschutz, verwendet werden können. Auch die Führungsorgane der Kantone und der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf diese Informationen angewiesen. Für ein solches Verbundsystem braucht es sowohl zentrale wie dezentrale Komponenten.

Absatz 2: Die zentralen Komponenten stellen den Datenaustausch zwischen den Systemen sicher und bieten Funktionalitäten, die von allen Lageverbundpartnern genutzt werden können. Dafür liegt die Zuständigkeit beim Bund. Der Bund ist auch zuständig für die Anbindung an Lagesysteme im Ausland, z. B. zum Krisenzentrum ECHO der EU oder zum Fürstentum Liechtenstein.

Absatz 3: Der Bund sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems, indem er einerseits die notwendigen technischen Aspekte festlegt und umsetzt, die den Anschluss der dezentralen Komponenten zu einem „System der Systeme“ ermöglichen (Schnittstellen), und indem er andererseits die zentralen Komponenten betreibt und weiterentwickelt.

Absatz 4: Die dezentralen Komponenten bestehen primär in den verschiedenen Führungssystemen sowohl auf der Ebene der Kantone als auch des Bundes. Die Zuständigkeit für die elektronischen Lagedarstellungssysteme der kantonalen Führungsorgane, der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen und der verschiedenen Bundesstellen verbleibt bei diesen.

Absatz 5: An das nationale Lageverbundsystem sollen auch Dritte, insbesondere die Betreiberinnen national kritischer Infrastrukturen, angeschlossen werden.

Absatz 6: Die Aufgaben, Zuständigkeiten, organisatorischen und technischen Aspekte und Regeln sollen in der VWAS geregelt werden. Die technischen Aspekte und Prozesse soll das BABS regeln, damit das Funktionieren des Gesamtsystems sichergestellt ist.

Absatz 7: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, allen Nutzern Vorgaben für den Werterhalt bzw. technische Anpassungen machen zu können.

Absatz 8: Sollte dereinst dieses System durch ein anderes System abgelöst werden, soll der Bundesrat über dessen Einstellung entscheiden können.