Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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digen Sicherheitskommunikationssystems und des nationalen Lageverbundsystems werden durch alle angeschlossenen Nutzer anteilmässig finanziert. Der Betrieb und der Unterhalt der dezentralen Komponenten werden bei den Bundessystemen wie Alarmierungssystem, Ereigniskommunikation und Notfallradio durch den Bund, bei den andern Systemen durch die Kantone bzw. Dritte sowie bei angeschlossenen Bundesstellen ebenfalls durch den Bund finanziert.

Artikel 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem

Absätze 1 bis 4: Die Finanzierungsregelung beim mobilen Sicherheitsfunksystem wurde detailliert im Rahmen der revidierten VWAS festgelegt, die am 1. April 2017 in Kraft getreten ist. Diese Regelung wird auf Gesetzesstufe abgebildet. Die Regelung auf Verordnungsstufe genügt in rechtlicher Hinsicht nicht mehr. In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c ist anzufügen, dass es sich um redundante Verbindungen zwischen den Teilnetzen handelt, die nicht über das Führungsnetz Schweiz erfolgen; für Verbindungen über das Führungsnetz Schweiz ist der Bund zuständig.

Absatz 5: Allfällige Mehrkosten, die wegen verspäteter Umsetzung des Werterhaltsprojekts Polycom 2030 dem Bund entstehen, sollen durch die Verursacher der Verzögerung finanziert werden.

Artikel 24 Alarmierungssystem, Ereignisinformation und Notfallradio

Absatz 1: Es handelt sich wie bis anhin um Bundesaufgaben und Bundessysteme, die vollumfänglich durch den Bund finanziert werden. Eine Finanzierungsänderung ergibt sich beim Sirenenalarmierungssystem Polyalert. Die bisherige Regelung der Zuständigkeiten und Finanzierung im Sirenenbereich ist ineffizient, nicht zielführend und hat beim Bund massive Mehrkosten verursacht. Der Bund soll neu auch für die Beschaffung der Sirenen zuständig sein. Die Standort- und Installationsfragen werden selbstverständlich weiterhin zusammen mit den Kantonen gelöst. Der bisherige anteilmässige Finanzierungsbeitrag der Kantone an den Betrieb der dezentralen Komponenten im Umfang von zwei Mio. Franken jährlich soll künftig durch den Bund übernommen werden; das System wird gesamthaft zu einem Bundessystem.

Absatz 2: Die Werkeigentümer von Stauanlagen tragen wie bisher die Kosten ihrer Einrichtungen selber.

Artikel 25 Nationales sicheres Datenverbundsystem, mobiles breitbandiges Sicherheits-

kommunikationssystem und nationales Lageverbundsystem

Absätze 1 und 2: Die Zuständigkeits- und Finanzierungsregeln werden in den einleitenden Bemerkungen zum 6. Kapitel erläutert. Es bleibt zu ergänzen, dass die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der zentralen Komponenten des nationalen sicheren Datenverbundsystems zu 30 Prozent durch die Kantone und zu 70 Prozent durch den Bund getragen werden sollen. Die Kantone werden damit berechtigt, maximal 36 Anschlüsse an dieses System zu realisieren. Die Regeln zwischen den Kantonen sind durch diese selbst festzulegen. Der Bund hat seinerseits das Recht für maximal 84 Anschlüsse und sorgt dabei auch für die Anschlüsse der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen oder Dritter, wie beispielsweise der Anschluss des Fürstentums Liechtenstein. Deren Finanzierungsbeiträge kommen dem Bund zugute. Sofern Bund oder Kantone Bedürfnisse für mehr als die erwähnte Anzahl Anschlüsse haben, werden deren prozentuale Beiträge an die Betriebs- und Unterhaltskosten nach den gleichen Regeln angepasst bzw. erweitert. Bei einer Realisierung des nationalen Lageverbundsystems sollen die gleichen Zuständigkeits- und Finanzierungsregeln wie beim nationalen sicheren