Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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Datenverbundsystem zur Anwendung gelangen. Auch bei diesem System sollen die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der zentralen Komponenten zu 30 Prozent durch die Kantone und zu 70 Prozent durch den Bund (inkl. Dritte bzw. die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen) finanziert werden. Der Verteilschlüssel beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem bleibt noch offen, da insbesondere das Interesse der Beteiligung der Kantone an diesem System zurzeit noch sehr unterschiedlich ist und auch die Ergebnisse eines allfälligen Pilotprojekts noch fehlen. Auch eine allfällige Beteiligung der Eidgenössischen Zollverwaltung bleibt noch offen.
Absatz 3: Beim mobilen breitbandigen Sicherheitskommunikationssystem kann die Finanzierungsregelung zwischen Bund und Kantonen sowie Dritten noch nicht im Detail festgelegt werden, weil insbesondere die Beteiligung der Kantone noch nicht geklärt ist. Lediglich die grossen Kantone sehen hier zurzeit einen dringlichen Handlungsbedarf. Die Grundsätze der Zuständigkeits- und Finanzierungsregeln sollen trotzdem festgelegt werden, damit in der Schweiz nicht verschiedene, nicht kompatible Systeme entstehen, die wie bei der Einführung von Polycom dereinst nur mit einem grossen Mehraufwand zusammengeführt werden können, wenn das System einmal landesweit ausgerollt werden sollte. Um die grossen Kantone nicht zu behindern, soll ihnen ermöglicht werden, ein Pilotprojekt zu realisieren. Die Standards und weiteren Regeln sollen durch den Bund festgelegt werden. Dies gilt auch für die federführende Koordination. Im Rahmen des Pilotprojekts haben die Kantone bzw. Dritte die Realisierung der zentralen Komponenten, für die eigentlich der Bund zuständig ist, vorzufinanzieren. Bei einer Realisierung des landesweiten Systems wird der Bund diese Vorfinanzierung den am Pilotprojekt beteiligten Kantonen wieder rückvergüten. Dabei entscheidet der Bund über die Realisierung der zentralen Komponenten des Systems.
Artikel 26 Weitere Kosten
Absatz 1: Buchstabe a und d beinhalten originäre Aufgaben des Bundes, die durch ihn wie bis anhin zu tragen sind (bisher in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe d und e geregelt). Mit Buchstabe b wird die Finanzierung der spezialisierten Einsatzorganisationen gemäss Artikel 12 sichergestellt.
Absatz 2: Der Bundesrat soll die Einzelheiten der Zuständigkeiten und der Kostentragung im Bereich der Ausbildung auf Verordnungsebene regeln. Es gilt dabei wie bis anhin das Prinzip der Zuständigkeitsfinanzierung.