Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Richter der eidgenössischen Gerichte dienstbefreit sind. Im Gegensatz dazu sind nebenamtliche Richter schutzdienstpflichtig.

Artikel 30 Dauer

Absatz 1: Die Schutzdienstpflicht wird flexibler ausgestaltet und deren Dauer auf Mannschaftsstufe und für Unteroffiziere verkürzt. Die Schutzdienstpflicht beginnt frühestens in dem Jahr, in dem die Schutzdienstpflichtigen 19 Jahre (bisher 20 Jahre) alt werden und dauert

– für Mannschaft und Unteroffiziere – spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre (bisher 40 Jahre) alt werden. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere gilt eine andere Regelung (siehe Absatz 4).

Absätze 2 und 3: Insgesamt dauert die Schutzdienstpflicht 12 Jahre und beginnt in dem Jahr, in dem die Grundausbildung absolviert wird. Die Grundausbildung ist spätestens in dem Jahr, in dem die Pflichtigen 25 Jahre alt werden, zu absolvieren (siehe Artikel 52 Absatz 1). Demzufolge beginnt die Schutzdienstpflicht spätestens im 25. Altersjahr.

Absatz 4: Nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen (Ausbildungsdiensttage und Einsatztage) gilt die Schutzdienstpflicht ebenfalls als erfüllt. Wenn eine schutzdienstpflichtige Person noch vor Ablauf der 12-jährigen Dienstpflichtdauer total 245 Diensttage geleistet hat, wird sie aus der Schutzdienstpflicht entlassen. Dies gilt analog Absatz 1 für die Mannschaft und Unteroffiziere; für höhere Unteroffiziere und Offiziere gilt die Bestimmung gemäss Absatz 4. Mit dieser neuen Regelung findet eine Angleichung an die Armee statt, so dass es grundsätzlich möglich ist, während der Schutzdienstpflicht so viele Diensttage wie Armeeangehörige zu leisten. In der Praxis wird es insbesondere auf Stufe Mannschaft unter normalen Umständen allerdings kaum der Fall sein, dass ein Schutzdienstpflichtiger das Diensttagemaximum vom 245 Tagen erreicht.

Absatz 5: Damit dem Zivilschutz die nötigen Kaderleute für eine genügend lange Zeit zur Verfügung stehen sowie aus Gründen der Ausbildungseffizienz dauert die Schutzdienstpflicht für höhere Unteroffiziere und Offiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Für die längere Schutzdienstdauer (bis zum 40. Altersjahr) für höhere Unteroffiziere und Offiziere gilt das Diensttagemaximum von 245 Tagen gemäss Absatz 3 nicht.

Absatz 6: Neu soll auch im Zivilschutz die Dienstpflicht an einem Stück geleistet werden können (vgl. die Bestimmungen in Artikel 31 betreffend Durchdienern). Die Dienstpflichtdauer für Durchdiener beträgt 245 Tage.

Absatz 7: Bei einer Katastrophe oder Notlage, insbesondere bei einem langandauernden Ereignis, muss die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit der eingesetzten Zivilschutzformationen gewährleistet werden. Ausfälle aufgrund von Entlassungen aus der Schutzdienstpflicht während eines Einsatzes könnten die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit gefährden. Um dies zu verhindern, verlängert sich die Schutzdienstplicht über die allenfalls bereits absolvierten 245 Diensttage bis zum Ende eines Einsatzes.

Absatz 8 Buchstabe a: Für den vorgesehenen gesamtschweizerischen Zivilschutzbestand von 72‘000 Personen müssen pro Jahr 6‘000 Personen für den Zivilschutz rekrutiert werden (12 Jahre Dienstpflicht x 6‘000 = 72‘000). Falls aufgrund von rückläufigen Rekrutierungsquoten dieser Bestand nicht gesichert werden kann, soll der Bundesrat die Schutzdienstpflichtdauer auf maximal 14 Jahre verlängern können. Auch in diesem Fall gilt das Diensttagemaximum von 245 Tagen für Mannschaft und Unteroffiziere gemäss Absatz 4.

Absatz 8 Buchstabe b: Der Bundesrat kann aus der Schutzdienstpflicht entlassene Personen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung erneut der Schutzdienstpflicht unterstellen. Dies ermöglicht, etwa mit Blick auf einen bewaffneten Konflikt, den gesamtschweizerischen Zivilschutzbestand um rund 30‘000 Schutzdienstpflichtige zu erhöhen bzw. zu verstärken.