Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Absatz 8 Buchstabe c: Es ist denkbar, dass bei einer langandauernden Katastrophe oder Notlage resp. bei einem Einsatz über mehrere Monate hinweg so viele Diensttage geleistet werden, dass die eingesetzten Schutzdienstpflichtigen das Diensttagemaximum von 245 Tagen schneller bzw. vorzeitig erreichen. Dies hätte unter Umständen eine massive Reduktion der Zivilschutzbestände (Mannschaft und Kader) oder im Extremfall sogar einen Ausfall des Zivilschutzes zur Folge. Für einen solchen Fall soll dem Bundesrat die Möglichkeit eingeräumt werden, die Schutzdienstpflicht auf Ersuchen des betroffenen Kantons oder der betroffenen Kantone zu verlängern.

Artikel 31 Erfüllung der Dienstpflicht ohne Unterbrechung (Durchdiener)

Absatz 1: Für spezialisierte Aufgaben des Zivilschutzes sollen die Kantone und das BABS (vgl. Artikel 35 Absatz 4) neu die Möglichkeit erhalten, sogenannte Durchdiener einzusetzen. Diese Schutzdienstpflichtigen, vorzugsweise mit einer Einteilung in einem kantonalen oder interkantonalen Zivilschutzstützpunkt, leisten ihren Dienst an einem Stück. Die Dauer beträgt 245 Tage. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch für einen Schutzdienstpflichtigen, seine Dienstpflicht als Durchdiener zu leisten.

Absatz 2: Die Grundausbildung ist Bestandteil der als Durchdiener zu leistenden 245 Diensttage. Die restlichen Diensttage müssen unmittelbar im Anschluss an die Grundausbildung geleistet werden.

Absatz 3: Die Einzelheiten in Bezug auf die Durchdiener sollen vom Bundesrat geregelt werden, insbesondere deren Aufgaben.

Artikel 32 Erweiterte Schutzdienstpflicht für den Fall bewaffneter Konflikte

Der Bundesrat kann wie bisher im Fall eines bewaffneten Konflikts folgende Personenkategorien der Schutzdienstpflicht unterstellen: Wehrpflichtige, die vorzeitig aus der Militär- oder Zivildienstpflicht entlassen worden sind und gemäss Artikel 28 Buchstabe b und c nicht mehr schutzdienstpflichtig wären (Buchstabe a) sowie Männer, die ihre Militär- oder Zivildienstpflicht nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze erfüllt haben (Buchstabe b). Die erweiterte Schutzdienstpflicht gilt nicht für Männer und Frauen, die freiwillig Schutzdienst leisten oder geleistet haben.

Artikel 33 Freiwilliger Schutzdienst

Absatz 1: Entspricht der bisherigen Regelung, wonach folgende Personen freiwillig Schutzdienst leisten können: Aus der Schutzdienstpflicht entlassene Männer, nicht mehr militär- oder zivildienstpflichtige Wehrpflichtige, aus der Militär- oder Zivildienstpflicht entlassene Männer nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze, Frauen mit Schweizer Bürgerrecht sowie in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen. Neu kann freiwilliger Schutzdienst bereits ab dem Jahr, in dem eine Person 19 Jahre alt wird, geleistet werden.

Absatz 2: Die Kantone entscheiden aufgrund ihres Bedarfs wie bis anhin über die Aufnahme von Freiwilligen. Deshalb besteht kein Anspruch darauf, freiwillig Schutzdienst leisten zu können.

Absatz 3: Freiwillige Schutzdienstleistende haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Schutzdienstpflichtige.

Absatz 4: Mit Blick auf die Ausbildungsrendite sollen Freiwillige mindestens drei Jahre Schutzdienst leisten, können aber in begründeten Fällen schon früher entlassen werden.

Absatz 5: Da es nicht angebracht wäre, Altersrentenbezügerinnen und -bezügern zusätzlich