Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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2.3 3. Titel: Zivilschutz
1. Kapitel: Aufgaben
Artikel 27
Bei den Aufgaben des Zivilschutzes werden auch solche aufgeführt, die bis anhin nicht speziell erwähnt wurden, künftig aber wichtige neue Zivilschutzaufgaben darstellen. So wird in Zukunft die Unterstützung des Rettungswesens und des Gesundheitswesens bei der sanitätsdienstlichen Versorgung verstärkt als Aufgabe des Zivilschutzes zum Tragen kommen (Absatz 1 Buchstabe d). In der Aufgabenpalette des Zivilschutzes werden neu auch die präventiven Massnahmen erwähnt (Absatz 2 Buchstabe a). Darunter sind Massnahmen zu verstehen, die das Schadensausmass bei einem Ereignis verringern sollen, so etwa präventive Massnahmen beim Hochwasserschutz, indem beispielsweise ein Flussbett von Geschiebe und Geröll freigemacht wird. Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (Absatz 2 Buchstabe b und c) sind neu im Rahmen von Wiederholungskursen durchzuführen (siehe Artikel 56).
Erfahrungen in der Vergangenheit haben gezeigt, dass der Zivilschutz vermehrt auch bei Grossereignissen unterhalb der Schwelle von Katastrophen zum Einsatz kommen kann. Ein „Grossereignis“ ist ein primär regionales Schadensereignis, dessen Bewältigung zwar ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes mit Unterstützung von aussen erforderlich macht, jedoch überschaubar bleibt (z. B. ein schweres Zugsunglück mit Toten und Verletzten).
2. Kapitel: Schutzdienstpflicht
1. Abschnitt: Personenkreis, Dauer, Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss
Artikel 28 Schutzdienstpflichtige Personen
Buchstabe a: Militär- oder zivildienstpflichtige Männer sind weiterhin nicht schutzdienstpflichtig.
Buchstabe b: Bisher waren Männer, die aus der Militärdienstpflicht ausschieden, nicht schutzdienstpflichtig, wenn sie mindestens 50 Militärdiensttage geleisteten hatten. Aus Gründen der Wehrgerechtigkeit soll dies geändert werden: Neu wird schutzdienstpflichtig, wer nach der Zuteilung zur Armee militärdienstuntauglich wird und die Rekrutenschule nicht absolviert hat. Gemäss Artikel 58 Absatz 2 der neuen Verordnung über die Militärdienstpflicht (Inkrafttreten voraussichtlich auf den 1. Januar 2018) gilt für Angehörige der Armee der Grundausbildungsdienst (Rekrutenschule) als bestanden, wenn sie bei der Entlassung aus dem Grundausbildungsdienst mindestens 80 Prozent der vollen Dauer geleistet haben und in der Qualifikation mindestens als genügend qualifiziert werden. Wer aus der Militärdienstpflicht ausscheidet und diese Voraussetzungen erfüllt, wird somit nicht schutzdienstpflichtig.
Buchstabe c: Diese Regelung soll entsprechend auf den Zivildienst angewendet werden: Wer aus dem Zivildienst ausscheidet, wird schutzdienstpflichtig, sofern nicht mindestens so viele Diensttage im Militärdienst und im Zivildienst geleistet wurden, wie eine Rekrutenschule dauert.
Buchstabe d: Neu wird explizit festgehalten, dass Schweizer mit Wohnsitz im Ausland nicht schutzdienstpflichtig sind.
Artikel 29 Dienstbefreiung von Behördenmitgliedern
Entspricht sinngemäss der bisherigen Regelung mit der Präzisierung, dass nur ordentliche