Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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zur Altersrente eine Erwerbsausfallentschädigung auszurichten, da diese Personen gar keinen Erwerbsausfall erleiden (vgl. Botschaft vom 27. Februar 2013 zur Änderung des BZG, Erläuterungen zu Artikel 15 [BBl 2013 2105, 2124]), wird neu nicht mehr auf das vollendete 65. Altersjahr, sondern auf den Zeitpunkt des Bezugs einer Altersrente abgestellt.
Artikel 34 Rekrutierung
Absatz 1: Die Rekrutierung für den Zivilschutz erfolgt weiterhin gemeinsam mit der Rekrutierung für die Armee.
Absatz 2 Buchstabe a: Nach Artikel 21 Absatz 1 MG werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn sie für die Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme anordnet, untragbar geworden sind. Diese Personen werden für die Armee nicht rekrutiert, können jedoch auf ihr Gesuch hin zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben und die Armee sie benötigt (Artikel 21 Absatz 2 MG). In diesen Fällen ist eine Nichtrekrutierung auch für den Zivilschutz sinnvoll. Artikel 21 MG wurde in erster Linie für schwere Gewalttäter konzipiert; wer aus den in Artikel 21 Absatz 1 MG genannten Gründen für die Armee untragbar wird, ist dies auch für den Zivilschutz. Diese bereits bestehende Regelung soll beibehalten werden.
Absatz 2 Buchstabe b: Wie bisher werden Stellungspflichtige, die Auffälligkeiten zeigen, die auf ein Gewaltpotenzial schliessen lassen und deshalb den Anforderungen des Militärdienstes nicht genügen, auch für den Zivilschutz nicht rekrutiert. Liegen derartige psychische Probleme vor, so können diese nicht nur in der Armee, sondern genauso im Zivilschutz zum Ausdruck kommen.
Artikel 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
Absätze 1 und 2: Die Schutzdienstpflichtigen stehen nach wie vor grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Eine Einteilung eines Schutzdienstpflichtigen ausserhalb seines Wohnsitzkantons soll weiterhin möglich sein. Beabsichtigt ist, dass von der interkantonalen Einteilung häufiger Gebrauch gemacht wird, um die Über- und Unterbestände in den Kantonen künftig besser auszugleichen. Die interkantonale Einteilung kann bereits bei der Rekrutierung erfolgen.
Absatz 3: Es macht keinen Sinn, Schutzdienstpflichtige, die ins Ausland ziehen, weiterhin aufzubieten. Diese werden beim Wegzug im Personalpool (Artikel 36) erfasst. Sie können bei einer Rückkehr in die Schweiz bei Bedarf wieder eingeteilt werden, sofern sie noch schutzdienstpflichtig sind, d. h. wenn sie die vorgeschriebene Anzahl Dienstjahre noch nicht erfüllt oder das 36. Altersjahr (bzw. das 40. Altersjahr bei höheren Unteroffizieren und Offizieren) noch nicht erreicht haben (siehe Artikel 30 Absätze 1, 2, 5 und 8 Buchstabe a).
Absatz 4: Für spezifische Aufgaben, die im Zuständigkeitsbereich des Bundes liegen, sollen dem Bund Schutzdienstpflichtige zur Verfügung gestellt werden können. Es handelt sich dabei um Personen mit speziellem Fachwissen oder passender Ausbildung für Aufgaben im Bereich des ABC-Schutzes und der Führungsunterstützung. Der Bedarf an Schutzdienstpflichtigen ist ausgewiesen und wird von den Kantonen anerkannt, zumal diese Leistungen vorrangig den Kantonen zugutekommen. Benötigt werden rund 250 Personen, die über eine den Bedürfnissen entsprechende Ausbildung verfügen (z. B. in den Bereichen Logistik, Physik, Chemie, Naturwissenschaften, Biologie oder Informatik). Die Einzelheiten (Rekrutierungsverfahren, Einteilung, Ausbildung, Aufgebot, Einsatz) sollen durch den Bund geregelt werden.