Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Artikel 36 Personalpool

Absatz 1: Die Personalreserve in der bisherigen Form, die je nach Kanton über hohe Bestände auswies, wird abgeschafft. Ermöglicht wird dies durch die Reduktion des Dienstpflichtdauer. Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige sollen neu in einem interkantonalen Pool erfasst werden. Um unnötige Ausbildungskosten zu vermeiden, müssen Schutzdienstpflichtige, die direkt nach der Rekrutierung im Personalpool erfasst werden, nicht ausgebildet werden. Mit dem Personalpool sollen Unter- und Überbestände zwischen den Kantonen besser ausgeglichen werden. Schutzdienstpflichtige, die ins Ausland ziehen, werden ebenfalls im Personalpool erfasst (vgl. Artikel 35 Absatz 3).

Absatz 2: Je nach Bedarf kann ein Kanton Schutzdienstpflichtige aus dem interkantonalen Personalpool entnehmen, in eine Zivilschutzorganisation einteilen und ausbilden lassen. Dies hat jeweils in Absprache mit dem Wohnsitzkanton zu erfolgen, da letztlich dieser über die Einteilung „seiner“ Schutzdienstpflichtigen entscheidet (vgl. Artikel 35 Absatz 2). Auch dem Bund können Schutzdienstpflichtige aus dem Personalpool zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung gestellt werden.

Absatz 3: Die im Personalpool eingeteilten Schutzdienstpflichtigen haben keinen Anspruch darauf, eingeteilt zu werden bzw. Schutzdienst zu leisten.

Artikel 37 Vorzeitige Entlassung

Wie bisher können auf Gesuch hin hauptberufliche oder für den Einsatz bei Katastrophen und Notlagen unentbehrliche Angehörige von Partnerorganisation des Bevölkerungsschutzes (inkl. von Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen) von den Kantonen vorzeitig entlassen werden. Die Absätze 2 und 3 enthalten klarere Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat bzw. das BABS.

Artikel 38 Ausschluss

Es gilt die bisherige Regelung, wonach Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt werden, vom Schutzdienst ausgeschlossen werden können.

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen

Artikel 39 Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft

Absatz 1: Die Schutzdienstpflichtigen haben Anrecht auf Sold, unentgeltliche Verpflegung, unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie einer unentgeltlichen Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause übernachten können.

Absatz 2: Enthält eine klarere Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat. Neu soll das Aufgebot als Fahrberechtigung (Billet) für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel gelten.

Artikel 40 Erwerbsausfallentschädigung

Im Sinne der Vollständigkeit und Transparenz wird der Anspruch der Schutzdienstleistenden auf Erwerbsausfallentschädigung mit Verweis auf das entsprechende Gesetz weiterhin im BZG festgehalten.