Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 41 Wehrpflichtersatzabgabe

Neu sollen sämtliche im Rahmen der Schutzdienstpflicht geleisteten und besoldeten Diensttage an die Wehrpflichtersatzabgabe angerechnet werden. Mit der Umsetzung der von Bundesrat und Parlament gutgeheissenen Motion von Nationalrat Walter Müller (Motion 14.3590: Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit) soll dieser Grundsatz nun künftig konsequent angewendet werden. So sollen die Schutzdienstpflichtigen, falls sie mehr als 25 Diensttage in einem Jahr geleistet haben, die zusätzlich geleisteten Diensttage auf das Folgejahr zur Anrechnung an die Wehrpflichtersatzabgabe übertragen können. Für die von höheren Unteroffizieren und Offizieren zusätzlich bis zum 40. Altersjahr geleisteten Schutzdiensttage soll eine anteilmässige Rückerstattung der bezahlten Wehrpflichtersatzabgabe am Ende der Schutzdienstpflicht erfolgen.

Geprüft werden soll zudem eine Anpassung der Ermässigung pro geleisteten Diensttag (245 Diensttage total / 12 Dienstjahre = 20,4). Die Ermässigung pro Diensttag müsste von 4 auf 5 Prozent erhöht werden, damit bei 20 geleisteten Diensttagen pro Jahr keine Wehrpflichtersatzabgabe mehr anfallen würde.

Freiwillig geleistete Schutzdiensttage werden wie bis anhin bei der Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe nicht berücksichtigt.

Artikel 42 Versicherung

Im Sinne der Vollständigkeit und Transparenz wird der Versicherungsschutz der Schutzdienstpflichtigen durch die Militärversicherung mit Verweis auf das entsprechende Gesetz weiterhin im BZG festgehalten.

Artikel 43 Maximaldauer der Schutzdienstleistungen

Mit der Teilrevision des BZG im 2012 wurde für Schutzdienstleistungen eine Obergrenze von 40 Tagen pro Jahr festgelegt, um Missbräuche bei der Inanspruchnahme der EO zu verhindern. Diese Limitierung soll bestehen bleiben und neu auch für Instandstellungsarbeiten gelten, da diese künftig im Rahmen von Wiederholungskursen geleistet werden. Wie bisher sind Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte von der Obergrenze ausgenommen. Für Durchdiener (Artikel 31) gilt die Obergrenze von 40 Tagen selbstverständlich nicht.

Artikel 44 Pflichten

Absätze 1 und 2: Wie bisher wird geregelt, dass die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet sind, dienstlichen Anordnungen (z. B. Aufgebot oder Aufträge bei Dienstleistungen) Folge zu leisten sowie Kaderfunktionen mit den entsprechenden Dienstleistungen zu übernehmen. Kaderangehörige sind zudem verpflichtet, ausserdienstliche Leistungen, wie etwa die Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und Einsätzen des Zivilschutzes, zu übernehmen.

Absatz 3: Bisher fehlte eine Regelung zur Meldepflicht der Schutzdienstpflichtigen. Daher wird neu festgehalten, dass die Schutzdienstpflichtigen meldepflichtig sind.

Absatz 4: Auch die Verwendung der persönliche Ausrüstung war bisher nicht geregelt. Neu wird festgelegt, dass die persönliche Ausrüstung (Uniform) nur für Schutzdienstleistungen verwendet werden dürfen.