Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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3. Abschnitt: Aufgebot und Kontrollaufgaben
Artikel 45 Aufgebot zur Ausbildung
Absatz 1: Wie bisher erfolgt das administrative Aufgebot der Schutzdienstpflichtigen für nationale, kantonale, regionale und kommunale Einsätze zugunsten der Gemeinschaft durch die Kantone. Es ist anzumerken, dass bei nationalen Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft formell der Bund „aufbietet“, indem er die Gesuche bewilligt und die Einsätze verfügt. Er leistet weiterhin einen Pauschalbeitrag an die geleisteten Diensttage (siehe Artikel 91 Absatz 11).
Absatz 2: Instandstellungsarbeiten nach Schadenereignissen erfolgen immer in der davon betroffenen Region. Deshalb liegt die Verantwortung für das Aufgebot bei den Kantonen (bzw. Regionen oder Gemeinden je nach kantonaler Regelung).
Absätze 3 und 4: Für die Aufgebote sind gemäss ihren Verantwortlichkeiten bei der Durchführung von Ausbildungen die Kantone (Artikel 31 und 52 bis 56) und das BABS (Artikel 57 Absätze 2 bis 4) zuständig.
Absatz 5: Das Aufgebot ist wie bis anhin den Schutzdienstpflichtigen mindestens sechs Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen. Diese Frist soll es den Schutzdienstpflichtigen ermöglichen, die Dienstleistung rechtzeitig zu planen (Ferien, Absprache mit Arbeitgebern).
Absatz 6: Gesuche um Verschiebung der Dienstleistung sind wie bisher an die aufbietende Stelle zu richten, die über das Gesuch entscheidet.
Artikel 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Katastrophen, in Notlagen und im Falle bewaffneter
Konflikte
Absatz 1: Der Bundesrat soll die Möglichkeit haben, bei schwerwiegenden, grossflächigen Katastrophen und Notlagen (in der Schweiz oder im grenznahen Ausland) Schutzdienstpflichtige aufzubieten, beispielsweise aus Kantonen die vom Ereignis nicht betroffen sind und als Unterstützung eingesetzt werden. Dies gilt auch für den Fall bewaffneter Konflikte, für deren Bewältigung der Bund zuständig ist. Dabei werden die Kosten für den Einsatz des Zivilschutzes vom Bund übernommen (pauschaliert pro Einsatztag und Schutzdienstpflichtigen).
Absatz 2: Die Kantone können wie bisher Schutzdienstpflichtige aufbieten bei Katastrophen und in Notlagen, die den eigenen Kanton betreffen, zur Unterstützung von anderen betroffenen Kantonen sowie im grenznahen Ausland.
Absatz 3: Die Kantone regeln weiterhin das Verfahren des Aufgebots der Schutzdienstpflichtigen (via Pager, Mobiltelefone usw.).
Absatz 4: Analog regelt das BABS das Verfahren des Aufgebots für Schutzdienstpflichtige für Bundesaufgaben gemäss Artikel 35 Absatz 4.
Artikel 47 Kontrollaufgaben
Absatz 1: Die Kantone sind wie bis anhin für die Zivilschutzkontrollführung verantwortlich. Seit dem 1. Januar 2017 hat die Zivilschutzkontrollführung der Kantone mit dem Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) zu erfolgen.
Absatz 2: Wie bisher kontrolliert das BABS die Einhaltung der zeitlichen Obergrenzen und Fristen sowie die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft und Instandstellungsarbeiten in Bezug auf den Zweck und die Aufgaben des Zivilschutzes. Obwohl Instandstellungsarbeiten und