Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten
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Einsätze zugunsten der Gemeinschaft neu im Rahmen von Wiederholungskursen zu leisten sind (vgl. Artikel 56), muss die mit der letzten BZG-Revision eingeführte Bundesaufsicht zur Verhinderung von missbräuchlichen Zivilschutzeinsätzen (vgl. Botschaft zur Änderung des BZG vom 27. Februar 2013 [BBl 2013 2105, 2114-2116]) aufrecht erhalten werden.
Absatz 3: Das BABS hat weiterhin die Möglichkeit, bei Nichteinhaltung der zeitlichen Obergrenzen ein Aufgebot der entsprechenden Schutzdienstpflichtigen zu verhindern und eine Meldung an die Zentrale Ausgleichsstelle zu machen.
Absatz 4: Für die Zivilschutzkontrollführung der Schutzdienstpflichtigen, die Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 erfüllen, sorgt das BABS.
Absatz 5: Die Zivilschutzkontrollführung ist wie bisher Sache der Kantone; diese muss jedoch im PISA durchgeführt werden (Absatz 1). Um eine landesweit einheitliche Zivilschutzkontrollführung sicherzustellen, muss die PISA-Benutzung seitens des Bundes als Betreiber des PISA geregelt werden. Daher soll der Bundesrat festlegen, was die Zivilschutzkontrollführung genau umfasst sowie Regelungen administrativer und technischer Art für die PISA-Benutzer erlassen können. Eine gesetzliche Grundlage für die Regelung der PISA-Benutzung fehlte bisher.
Absatz 6: Die Einzelheiten des Kontrollverfahrens, insbesondere die Fristen für die Kantone und das BABS, werden durch den Bundesrat auf Verordnungsstufe geregelt.
3. Kapitel: Pflichten und Rechte von Dritten
Artikel 48 Hauseigentümer und -eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen
Absatz 1: Müssen Schutzräume für einen Schutzraumaufenthalt bereitgestellt werden, so sind die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen wie bisher verpflichtet, die entsprechenden Arbeiten auf Anordnung des Zivilschutzes durchzuführen.
Absatz 2: Ebenso müssen die nicht benötigten Schutzplätze dem Zivilschutz unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 49 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht
Absatz 1: Wie bisher gilt die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen auf den Grundstücken von Hauseigentümern und Hauseigentümerinnen. Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass auch dem Zivilschutz dienende „amtliche Handlungen“ zu dulden sind. Grund für die Ergänzung ist der in der Praxis wiederholt auftretende Widerstand von Eigentümern und Eigentümerinnen bzw. Mietern und Mieterinnen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der periodischen Schutzraumkontrolle durch die zuständigen Zivilschutzorgane.
Absatz 2: Nach wie vor soll dem Zivilschutz bei Katastrophen und Notlagen sowie im Fall bewaffneter Konflikte ein Requisitionsrecht zu gleichen Bedingungen wie die Armee eingeräumt werden.
Artikel 50 Versicherung von Einzelpersonen durch die Militärversicherung
Privatpersonen, die während eines Schadenereignisses durch den Zivilschutz zur Mithilfe verpflichtet werden, sind militärversichert.