Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Artikel 51 Zuständigkeit der Kantone

Neu wird einleitend zum Ausbildungskapitel explizit festgehalten, dass die Kantone für die Ausbildung zuständig sind, soweit nicht der Bund dafür verantwortlich ist.

Artikel 52 Grundausbildung

Absatz 1: Die Grundausbildung befähigt die Schutzdienstpflichtigen, ihre Aufgaben auf der Stufe Mannschaft auszuführen. Die Ausbildungsinhalte orientieren sich an der Fähigkeit des Zivilschutzes zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts werden lagegerecht durch erweiterte Ausbildungen sichergestellt. Der Zeitpunkt für die Absolvierung wird dem neuen Dienstleistungssystem angepasst. Schutzdienstpflichtige absolvieren die Grundausbildung frühestens in dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden.

Absatz 2: Die Grundausbildung hat sich in der bisherigen Form bewährt. Sie dauert deshalb weiterhin 10-19 Tage. Auf die Teilung in eine allgemeine Grundausbildung (AGA) und eine funktionsbezogenen Grundausbildung (FGA) soll in Zukunft verzichtet werden. Die Ausbildung erfolgt fachbezogen getrennt nach den Grundfunktionen.

Absatz 3: Nach einer notwendigen Umteilung soll die Grundausbildung neu ein weiteres Mal im entsprechenden Fachgebiet absolviert werden können. Anders als für die Zuteilung zu einer Grundfunktion im Rahmen der Rekrutierung – hierfür ist der Bund zuständig – kann der Kanton über eine Umteilung entscheiden.

Absatz 4: Gemäss Absatz 1 ist die Grundausbildung spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem ein Schutzdienstpflichtiger 25 Jahre alt wird, zu absolvieren. Personen, die im Personalpool ohne Grundausbildung eingeteilt sind, sollen jedoch im Bedarfsfall ausgebildet werden können, auch wenn sie schon über 25 Jahre alt sind. Deshalb können solche Personen noch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten und zur Dienstleistung bis zum 36. Altersjahr verpflichtet werden.

Absatz 5: Das Gleiche gilt für eingebürgerte Personen, die älter als 25 Jahre alt sind. Auch diese sollen noch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten und zur Dienstleistung bis zum 36. Altersjahr verpflichtet werden können. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Personen mit ihrer Einbürgerung bis zum

25. Altersjahr zuwarten, damit sie weder Militär- noch Schutzdienst leisten müssen.

Absatz 6: Wie bisher müssen Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten und bereits über eine Ausbildung verfügen, die der Grundausbildung gleichkommt, diese nicht (oder nur teilweise) absolvieren. Als gleichwertige Ausbildung gelten insbesondere militärische Ausbildungen (Rekrutenschule, Ausbildung zum Unteroffizier und Offizier) und zivile Ausbildungen, etwa bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (z. B. Feuerwehrgrundausbildung) oder im Bereich psychologische Nothilfe (z. B. Psychologen, Seelsorger). Der Entscheid über die Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung liegt bei den Kantonen.

An dieser Stelle sei auf die Umsetzung von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 11. Juni 201112 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) verwiesen, wonach der Bund für Spitzensportlerinnen und -sportler die Möglichkeit zu schaffen hat, den Militär- und den Zivilschutzdienst für die Leistungsentwicklung zu nutzen. Eine Regelung für schutzdienstpflichtige Spitzensportler soll im Rahmen der Revision der Verordnung vom 5. Dezember 200313 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung,

12 SR 415.0

13 SR 520.11