Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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ZSV) erfolgen.

Artikel 53 Zusatzausbildung

Die Zusatzausbildung ergänzt die Funktionsträgerausbildung für Spezialaufgaben wie z. B. Fahrer, Sanitätsspezialist oder in den Bereichen ABC-Schutz und Care. Die Zusatzausbildung erfolgt nach der Grundausbildung. Sie soll deshalb neu in einem separaten Artikel geregelt werden. Die Spezialaufgaben im Zivilschutz sind vielfältiger geworden; die dazu benötigte Ausbildung muss dementsprechend individuell gestaltet werden können. Darum wird auf die Festlegung einer minimalen Dauer weiterhin verzichtet. Auf der anderen Seite wurden die Anforderungen an die Ausbildung von Spezialisten erhöht, so z. B. im Gesundheits- und Forstwesen. Diese zertifizierten Ausbildungen dauern zum Teil länger als die heute maximal möglichen 5 Tage. Die minimale Ausbildungsdauer z. B. für Holzerntearbeiten im Wald dauert 10 Tage (Artikel 34 Waldverordnung, WaV14) und die theoretische Ausbildung zum Pflegehelfer 15 Tage. Die maximale Dauer soll aufgrund der länger dauernden Zertifikatsausbildungen auf 19 Tage je Zusatzausbildung erhöht werden.

Artikel 54 Kaderausbildung

Absätze 1 und 2: Die heutige Dauer der Ausbildung im Zivilschutz reicht für die Bewältigung der gestellten Anforderungen an die Kader nicht aus. Pro Kaderstufe soll neu eine modular auf die Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung, ergänzt durch einen praktischen Dienst, absolviert werden. Dementsprechend verlängert sich die Ausbildung. Pro Kaderstufe sind Ausbildungsgänge mit unterschiedlicher Dauer und Zuständigkeiten (Bund und Kantone) vorgesehen. Darum sollen im Gesetz nur die Grundsätze und die maximale Dauer von 19 Tagen festgelegt werden.

Absatz 3: Die Details zu den Ausbildungsgängen sollen analog der Armee (Artikel 55 MG) auf Verordnungsstufe geregelt werden.

Artikel 55 Weiterbildung

Die Kader und Spezialisten des Zivilschutzes sollen weiterhin periodisch zu Weiterbildungen von maximal 5 Tagen pro Jahr aufgeboten werden können. Damit wird sichergestellt, dass Neuerungen rasch umgesetzt werden und die Kader ihre anspruchsvolle Aufgabe jederzeit wahrnehmen können. Die Weiterbildung erfolgt durch die Stellen auf Stufe Bund und Kanton, die auch die entsprechende Funktionsträgerausbildung durchführen.

Artikel 56 Wiederholungskurse

Absatz 1: Aufgrund der Ausweitung der Wiederholungskurse (siehe Absatz 3), des Wissensverlusts der Milizangehörigen und damit vor allem auch die Kader die nötige Führungspraxis erlangen können, soll die minimale Dauer eines Wiederholungskurses von heute 2 auf 3 Tage erhöht werden. Die maximale Dauer von 21 Tagen für alle Schutzdienstpflichtigen ermöglicht es, dem breiten Einsatzspektrum des Zivilschutzes gerecht zu werden und in den 12 Dienstjahren grundsätzlich gleich viele Tage wie ein Armeeangehöriger (245 Tage) zu leisten.

Absatz 2: Wiederholungskurse müssen dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes entsprechen und dienen insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des

14 SR 921.01