Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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Zivilschutzes. Dies ist unabdingbar, da der Zivilschutz bei Katastrophen und Notlagen aus dem Stand einsatzbereit sein muss.

Absatz 3: Neben den ordentlichen Wiederholungskursen (Buchstabe a) gelten neu auch Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (Buchstabe b) sowie Instandstellungsarbeiten nach Katastrophenereignissen (Buchstabe c) als Wiederholungskurse. Mit der Integration dieser beiden Dienstleistungsarten in die Wiederholungskurse können die Zivilschutzformationen vermehrt gemeinsam trainieren und die Kader die nötigen Führungserfahrungen sammeln. Die bisher vorhandenen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen verschiedenen Dienstleistungen, die fehlende Flexibilität und die aufwändigen administrativen Verfahren werden durch diese Integration beseitigt.

Absatz 4: Wie bisher sind die Instandstellungsarbeiten zeitlich begrenzt. Sie können nur innerhalb von drei Jahren seit Eintritt des Ereignisses, das die Instandstellungsarbeiten nötig macht, erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Dreijahresfrist verlängert werden. Da die Diensttageobergrenze für Wiederholungskurse generell auf 21 Tage limitiert wird, entfällt die bisherige Beschränkung für Instandstellungsarbeiten, die ebenfalls auf 21 Tage angesetzt war. Für das Aufgebot sind weiterhin die Kantone zuständig.

Absatz 5: In Wiederholungskursen soll es im Rahmen von zwischenstaatlichen Abkommen möglich sein, grenzüberschreitende Einsatzübungen durchzuführen. Einsätze zugunsten der Gemeinschaft oder Instandstellungsarbeiten fallen jedoch nicht darunter und dürfen deshalb im grenznahen Ausland nicht geleistet werden.

Absatz 6: Für das Aufgebot für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten sollen weiterhin verbindliche Normen auf Verordnungsstufe erlassen werden (z. B. Verhinderung von Dienstleistungen beim eigenen Arbeitgeber, Konkurrenzierung der Privatwirtschaft). Sie müssen zudem gemäss geltender Praxis durch den Bund (BABS) für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene oder durch die Kantone für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft in deren Zuständigkeitsbereich bewilligt werden.

Artikel 57 Zuständigkeiten des BABS in der Ausbildung

Absatz 1: Der Bund soll weiterhin in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung schaffen. Damit wird die Interoperabilität („unité de doctrine“) im Zivilschutz sichergestellt und der notwendige Erarbeitungsaufwand gesamtschweizerisch reduziert.

Absatz 2: Das BABS soll neu die zentrale Führungsausbildung der Offiziere übernehmen. Damit ist eine landesweit einheitliche Führungsdoktrin gewährleistet (Buchstabe a). Zudem stellt der Bund wie bis anhin die fachliche Ausbildung von ausgewählten Kadern und Spezialisten sicher (Buchstabe b). Zu diesen gehören insbesondere die Chefs der Fachbereiche (Führungsgehilfen) und Kader oder Spezialisten des ABC-Schutzes und des Kulturgüterschutzes. Für diese Bereiche liegt die Verantwortung schwergewichtig beim Bund. Auf diese Weise leistet der Bund seinen Beitrag an die Intensivierung der Kaderausbildung und an die Bereitschaft des Zivilschutzes im Hinblick auf die Bewältigung von Ereignissen in der Zuständigkeit des Bundes. In den Kantonen werden anschliessend die in den zentralen Kursen erworbenen Fähigkeiten vertieft und das notwendige Fachwissen ergänzt. Werden Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung spezieller Aufgaben des Bundes gemäss Artikel 35 Absatz 4 eingesetzt, soll der Bund die dazu notwendige Ausbildung (ausser der Grundausbildung, diese erfolgt bei den Kantonen) sicherstellen (Buchstabe c).

Absatz 3: Das BABS kann im Rahmen seiner Möglichkeiten und auf Ersuchen der Kantone Aus- und Weiterbildungen durchführen, die an und für sich in deren Zuständigkeitsbereich liegen. Gemäss der Zuständigkeitsfinanzierung haben die Kantone die entsprechenden Kosten