Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

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zu übernehmen (Artikel 92 Buchstabe b).

Absatz 4: Mit einer verstärkten Zusammenarbeit unter den Partnerorganisationen sollen vermehrt Gemeinsamkeiten genutzt werden. Aus diesem Grund soll den Angehörigen von Partnerorganisationen die Teilnahme an Ausbildungen des Bundes ermöglicht werden.

Absatz 5: Im Sinne einer einheitlichen Ausbildung legt das BABS in Zusammenarbeit mit den Kantonen die inhaltlichen Schwerpunkt der einzelnen Ausbildungsgänge fest. Zudem sollen die Voraussetzungen für eine verkürzte Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen, die bereits über fundierte Kenntnisse verfügen (z. B. aus der Feuerwehr), geregelt werden.

Artikel 58 Ausbildung von Lehrpersonal

Die zentrale Instruktorenausbildung durch das BABS hat sich grundsätzlich bewährt. Seit der Gründung der Zivilschutz-Instruktorenschule des Bundes im Jahre 1995 hat sich jedoch das Berufsbild des Instruktors und die Bildungslandschaft verändert. In den letzten Jahren wurde die Überprüfung und Anpassung der Lehrpersonalausbildung eingeleitet. Das Ziel ist, die Ausbildung an das neue Anforderungsprofil der Instruktoren sowie an die veränderte Schweizer Bildungslandschaft anzupassen. Neu absolvieren angehende Zivilschutzinstruktoren einen modular aufgebauten Bildungsgang zum Zivilschutzinstruktor mit eidgenössischem Fachausweis. Damit ist der Abschluss mit anderen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannten Abschlüssen vergleichbar. Einzelne Ausbildungsmodule sollen auch weiterhin dem Lehrpersonal der anderen Partnerorganisationen offenstehen.

Absätze 1 und 2: Neu wird explizit festgehalten, dass das BABS die Ausbildung des Lehrpersonals sicherstellt und dem Lehrpersonal der Partnerorganisationen die Teilnahme an seinem Ausbildungsangebot ermöglicht.

Absatz 3: Enthält eine klarere Rechtsetzungsdelegation an das BABS zur Regelung der Ausbildung des Lehrpersonals und der Teilnahme des Lehrpersonal der Partnerorganisationen an Ausbildungsdiensten des Zivilschutzes.

Artikel 59 Ausbildungsinfrastruktur

Bei der Komplexität der heutigen Risiken und Gefährdungen ist eine effiziente Ausbildung mit modernen Ausbildungs-, Informations- und Kommunikationstechnologien notwendig. Der Bund ist deshalb auch in Zukunft für die durch ihn durchzuführende Ausbildung auf eine zeitgemässe Ausbildungsinfrastruktur im Eidgenössischen Ausbildungszentrum in Schwarzenburg angewiesen. Diese Ausbildungsinfrastruktur soll wie bis anhin auch durch andere Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes, die Armee oder die Bundesverwaltung und weitere Stellen für ihre Ausbildungsbedürfnisse genutzt werden können, dies im Sinne einer optimalen Auslastung dieser Infrastruktur.

Artikel 60 Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren

Absatz 1: Aufgrund der andauernden Regionalisierung bzw. Kantonalisierung wird die interkantonale Zusammenarbeit in der Ausbildung an Bedeutung zunehmen. Daher ist weiterhin mit der Aufhebung von Zivilschutz-Ausbildungszentren zu rechnen. Als Aufhebung gilt eine zweckfremde Nutzung (davon ausgenommen ist eine Nutzung durch die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes), die Schliessung oder die Veräusserung eines Ausbildungszentrums. Der Bund leistete bis 2004 abgestuft nach Finanzkraft der Kantone Beiträge zwischen 30 bis 70 Prozent an die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von Ausbildungszentren (Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 17. Juni