Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/88: Revision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) · 50 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht

1994).

Absatz 2: Durch die Rückerstattung der an die Landerwerbskosten geleisteten Bundesbeiträge wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Land im Verlauf der Jahre in der Regel einen erheblichen Mehrwert aufweist. Die Bestimmung gilt sinngemäss auch dann, wenn das Land im Baurecht vergeben wird.

5. Kapitel: Schutzbauten

1. Abschnitt: Schutzräume und Ersatzbeiträge

Artikel 61 Grundsatz

Am Grundsatz, jedem Einwohner und jeder Einwohnerin einen Schutzplatz bereitzustellen, soll festgehalten werden. Die internationale sicherheitspolitische Entwicklung unterstreicht die Bedeutung der Schutzrauminfrastruktur in der Schweiz und deren ursprünglichen Verwendungszweck, nämlich den physischen Schutz der Bevölkerung. Die Schutzraumbaupflicht wurde bereits im 2010 geprüft. Dabei wurde in der Botschaft zur Teilrevision des BZG vom 8. September 2010 (BBl 2010 6055) ausführlich dargelegt, warum an der Schutzraumbaupflicht (mit gewissen Anpassungen) festgehalten werden soll und diese weiterhin sinnvoll ist. Aufgrund der aktuellen Verschärfung der internationalen Lage besteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zudem sind die Schutzräume bei verschiedenen Szenarien (z. B. KKW- Unfall) integraler Bestandteil der entsprechenden Notfallplanungen.

Artikel 62 Baupflicht und Ersatzbeitragspflicht

Absatz 1: Landesweit verfügt die Schweiz über eine hohe Schutzplatzabdeckung. In Gebieten mit vielen Altbauten besteht aber noch ein Schutzplatzdefizit. Zudem sind aufgrund des Bevölkerungswachstums weitere Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Bei gedecktem Schutzplatzbedarf ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bauherrschaften nach wie vor ein Ersatzbeitrag zu entrichten.

Absatz 2: Auch Heime und Spitäler sind weiterhin verpflichtet, Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Wenn dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist, haben sie ebenfalls einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

Absatz 3: Gemeinden können ein Schutzplatzdefizit auch durch den Bau von öffentlichen Schutzräumen beheben. Diese können mittels Ersatzbeiträgen finanziert werden.

Absatz 4: Die Kantone können wie bisher Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Besitzer und Besitzerinnen von unbeweglichen Kulturgütern von nationaler Bedeutung, die im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (KGS-Inventar) als A-Objekte ausgewiesen sind, verpflichten, auf eigene Kosten geeignete bauliche Massnahmen (z. B. zusätzliche Abstützungen) vorzunehmen. Für bewegliche Kulturgüter von nationaler Bedeutung (im KGS-Inventar als A-Objekte ausgewiesen) können die Kantone ebenfalls weiterhin den Bau von Kulturgüterschutzräumen anordnen. Die Kosten für deren Bau und Einrichtung übernimmt der Bund.

Absatz 5: Festzulegen sind Mindestanforderungen an Kulturgüterschutzräume für jene Kulturgüter, die im KGS-Inventar als A-Objekte aufgeführt sind. Die technischen Normen, die beim Bau eines Kulturgüterschutzraumes eingehalten werden müssen, entsprechen denjenigen der Personenschutzräume. Betreffend Einrichtung geht es primär um die optimale Lagerung von Archiv-, Bibliotheks- und Museumsgut.

Artikel 63 Steuerung des Schutzraumbaus, Verwendung und Höhe der Ersatzbeiträge