Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
sich im konkreten Fall beim betreffenden Staat um die Schweiz handelt. Deren Kollisionsrecht, Artikel 91 Absatz 1, würde dann wieder auf das ausländische zurückverweisen und dieses wieder auf das schweizerische. Es ergäbe sich eine Endlosschlaufe. Eine solche Situation kann beispielsweise beim Hinschied einer Person eintreten, die ihren letzten Wohnsitz in England hatte und über ein Grundstück in der Schweiz verfügte. Besteht eine Zuständigkeit in der Schweiz, wäre für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts auf das englische Kollisionsrecht abzustellen. Dieses gibt aber in Bezug auf das schweizerische Grundstück den Ball an das schweizerische Kollisionsrecht zurück (Foreign-court-Theorie) und vice versa, was zu einem Pingpong-Effekt bzw. zur erwähnten Endlosschlaufe führt. Judikatur zu dieser Problematik scheint es kaum zu geben, und die Lösungsansätze im Schrifttum gehen in unterschiedliche Richtungen, so dass hier erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Eine grosse Mehrheit der schriftlich eingegangenen Expertenmeinungen sprach sich dafür aus, dass diese Unsicherheit durch eine gesetzliche Klarstellung beseitigt werden sollte. Die Expertengruppe teilte diese Auffassung.
Auf der Basis des bestehenden Artikel 91 Absatz 1 kommen hier primär zwei Lösungen in Frage. Die eine besteht in der Umwandlung der Verweisung auf das ausländische Kollisionsrecht in eine Verweisung auf das materielle Recht des betreffenden Staates für den Fall, dass auf das schweizerische Kollisionsrecht rückverwiesen würde. Die andere Lösung besteht in der Umwandlung einer solchen Rückverweisung in eine Verweisung auf das schweizerische materielle Recht. Vorliegend wird nun vorgeschlagen, dem ersten Ansatz zu folgen. Er entspricht dem Grundprinzip der Anknüpfung an den letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin. Im Fall einer Rückverweisung auf das schweizerische Kollisionsrecht kommt das materielle Recht des letzten Wohnsitzstaates zur Anwendung. Im vorgenannten Beispiel mit England ist das auch der Staat, bei dem die Hauptzuständigkeit für den Nachlass liegt. Zudem würde in diesem Beispiel gewährleistet, dass der ganze Nachlass nach ein und demselben Recht beurteilt wird, unterstehen doch der in England belegene unbewegliche sowie der ganze bewegliche Nachlass nach dem dortigen Kollisionsrecht dem lokalen Erbrecht.43 In dieser Harmonisierung auf der Ebene des anwendbaren Rechts liegt denn auch die primäre ratio legis von Artikel 91 Absatz 1.44
Ein englisches Gericht würde die vorgeschlagene Lösung übernehmen. Aufgrund seines Foreign-court-Ansatzes würde es so entscheiden wie ein schweizerisches Gericht.45 In den allermeisten Fällen würde auch ein EuErbVO-Mitgliedstaat die vorgeschlagene Verweisung auf das materielle Recht des Wohnsitzstaats anerkennen. Die EuErbVO verweist auf das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsstaats, der in aller Regel mit dem letzten Wohnsitzstaat übereinstimmt (vgl. oben, zu Art. 86 Abs. 1). Eine Weiterverweisung im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a oder b EuErbVO liegt nicht vor.
43 Dies zumindest in denjenigen Fällen, in denen sich auch nach dem englischen Recht der Wohnsitz (domicile) in England befand. Vgl. zum Ganzen KUHN, Der Renvoi im internationalen Erbrecht der Schweiz, Zürich 1998, S. 318.
44 Vgl. Botschaft IPRG, a.a.O., Ziff. 263.2, sowie HEINI, ZK-IPRG, a.a.O., N 2 zu Art. 91.
45 Vgl. KUHN, a.a.O., S. 317.