Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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Zwischen einem EuErbVO-Mitgliedstaat und der Schweiz ist ein Pingpong-Effekt höchstens in der seltenen Konstellation denkbar, dass sich der letzte Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin in einem EuErbVO-Mitgliedstaat X befand, die betreffende Person aber ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der EuErb-VO in der Schweiz hatte. Auch hier würde mit der oben vorgeschlagenen Lösung eine Endlosschlaufe vermieden. Die sich aus Artikel 91 Absatz 1 IPRG ergebende Verweisung auf das Recht des Wohnsitzstaates X würde sich aufgrund der dort vorgesehenen Rückverweisung auf das schweizerische Recht nur noch auf das materielle Recht beziehen. Es gälte also das Erbrecht des Staates X. Der die EuErbVO anwendende Staat X würde dieses Ergebnis berücksichtigen. Aus seiner Sicht würde das von der EuErbVO berufene Schweizer Recht auf das materielle Erbrecht des Staates X rückverweisen, was angesichts der Tatsache, dass es sich beim betreffenden Staat um eine Mitglied der EuErbVO handelt, zu anerkennen wäre (Art. 34 Abs. 1 Bst. a EuErbVO).
Die Expertengruppe bevorzugte allerdings einen grundlegend anderen Ansatz, der einem Paradigmenwechsel gleichkommt. Die in Artikel 91 Absatz 2 vorgesehene Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts für die Fälle von Artikel 87 sollte auf die Fälle von Artikel 88 erweitert werden. Artikel 91 Absatz 2 würde danach in etwa wie folgt lauten: "Soweit die schweizerischen Gerichte oder Behörden nach Artikel 87 oder 88 zuständig sind, untersteht der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizerischem Recht, es sei denn, diese habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz oder das Recht eines seiner Heimatstaaten vorbehalten." Das oben erörterte Problem bei Artikel 91 Absatz 1 verlöre dadurch seine praktische Bedeutung, da die Fälle von Artikel 88 seinen hauptsächlichen Anwendungsbereich bilden. Die Lösung hätte zudem den Vorteil, dass sie den mit dem Nachlass befassten schweizerischen Behörden die Anwendung des schweizerischen Rechts ermöglichen würde. Der Bundesrat sieht indes keinen Anlass für eine grundsätzliche Umgestaltung von Artikel 91. Soweit bekannt, ist der wesentliche Gehalt der Bestimmung bis jetzt nicht auf Kritik gestossen. Die Erwägungen in der Botschaft von 198246, insbesondere das Ziel der Behandlung des gesamten Nachlasses unter einem einheitlichen Recht (vgl. oben), scheinen ihm nach wie vor Geltung zu haben.
Eine Stellungnahme in der schriftlichen Expertenkonsultation schlug vor, zur Vermeidung des Pingpong-Effekts auch die Option einer Ausweitung der Rechtswahlmöglichkeit zu prüfen. Der geltende Artikel 91 Absatz 1 IPRG lässt jedoch bereits die Berücksichtigung einer beliebigen Rechtswahl zu, solange diese vom Recht des letzten Wohnsitzstaates des Erblassers oder der Erblasserin anerkannt wird. Eine weitergehende Zulassung einer Rechtswahl würde – im Gegensatz zur vorliegend vorgeschlagenen Lösung – dem Harmonisierungsziel der in Artikel 91 Absatz 1 IPRG vorgesehenen Regelung zuwiderlaufen.
Vorliegend wird keine Lösung für den Fall präsentiert, dass sich das Pingpong nicht zwischen dem Schweizer Recht und dem Recht des letzten Wohnsitzstaates abspielt, sondern zwischen Letzterem und einem weiteren Staat (beispielsweise dem Heimatstaat). In der Literatur konnte kein Bespiel für einen praktischen Anwendungsfall
46 Botschaft IPRG, a.a.O., Ziff. 263.2.