Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/12: Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Erbrecht) · 40 Seiten
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gefunden werden, so dass davon ausgegangen werden kann, dass den besagten Konstellationen kaum praktische Bedeutung zukommt. Im Übrigen hätte bei einem Pingpong zwischen zwei ausländischen Staaten eine Lösung im Rahmen von Artikel 91 IPRG nicht denselben Harmonisierungseffekt. Das schweizerische Kollisionsrecht wäre für die beiden Staaten ohne Belang.
Art. 91 Abs. 2 IPRG
Artikel 91 Absatz 2 bestimmt, dass in den Fällen einer Heimatortzuständigkeit nach Artikel 87 stets das schweizerische Recht anwendbar ist, "es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfügung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohnsitz vorbehalten".
In der Expertengruppe wurde die Streichung des Wortes "ausdrücklich" im einschränkenden Nebensatz ("es sei denn [...]") diskutiert. Vorliegend wird nun eine tiefgreifendere Änderung des betreffenden Passus vorgeschlagen. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Verweisung auf das schweizerische Recht in Artikel 91 Absatz 2 sowohl die Fälle von Artikel 87 Absatz 1 als auch die Fälle von Artikel 87 Absatz 2 (siehe dazu die Bemerkungen oben zur jeweiligen Norm) betrifft, der besagte Nebensatz aber in seiner aktuellen Formulierung einseitig auf die Fälle von Absatz 2 (Vorliegen einer Prorogation zugunsten der schweizerischen Behörden) zugeschnitten ist. Der neue Text "es sei denn, der Erblasser habe [...] seinen Nachlass dem Recht [...] unterstellt" soll nun auch auf die Fälle von Abs. 1 passen. Für eine Rechtswahl im Sinne dieser Bestimmung sollen grundsätzlich dieselben Regeln gelten wie für eine solche nach Artikel 90 Absatz 2. In der Praxis wird aber zu berücksichtigen sein, dass bei der Annahme einer stillschweigenden Rechtswahl grössere Zurückhaltung geübt werden muss als unter jener Bestimmung (vgl. dazu oben, zu Art. 90 Abs. 2, erster Satz), wenn es um einen Fall von Artikel 87 Absatz 2 geht; denn wo der Erblasser oder die Erblasserin eine Prorogation zugunsten der Schweiz verfügt hat, besteht ein starkes Indiz dafür, dass er oder sie auch das schweizerische Recht angewendet haben wollte, und damit ein Indiz gegen die Wahl des Wohnsitzrechts. Hat die betreffende Person gar eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen, erübrigt sich die Frage nach einer stillschweigenden Wahl des Wohnsitzrechts.47
Neu soll die Rechtswahlmöglichkeit nun auch auf ein allfälliges weiteres Heimatrechtrecht des betroffenen Auslandschweizers oder der betroffenen Auslandschweizerin erstreckt werden. Dies soll die in Artikel 90 Absatz 2 vorgeschlagene Änderung widerspiegeln, wonach die Möglichkeit, den eigenen Nachlass einem ausländischen Heimatrecht zu unterstellen, neu auch für Schweizer Doppelbürger und -bürgerinnen oder Mehrfachstaater gelten soll.
In der schriftlichen Expertenkonsultation wurde die Option genannt, bei einer Zuständigkeit nach Artikel 87 Absatz 2 die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nur noch für den Fall des Vorliegens einer entsprechenden Rechtswahl vorzusehen. Die Meinungen hierzu waren geteilt.48 Vorliegend wird nun vorgeschlagen, in
47 Es sei denn, die Wahl des schweizerischen Rechts ist in einer früheren Verfügung von Todes wegen erfolgt
48 Kritisch PICHT/STUDEN, a.a.O., S. 321.